Kann der Verurteilte die von ihm begonnene Langzeittherapie aus disziplinarischen Gründen nicht mehr …
Zivilrecht
Leitsatz
1. Kann der Verurteilte die von ihm begonnene Langzeittherapie aus disziplinarischen Gründen nicht mehr fortsetzen, ist die Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 Abs. 4 BtMG grundsätzlich zu widerrufen.
2. Die Voraussetzung des § 35 Abs. 1 BtMG sind auch bei einer regelmäßigen ambulanten Behandlung in einer Gruppentherapie erfüllt.