Bestandsveränderungen im Veranlagungszeitraum haben eine Ermäßigung des Beitrags zur Tierseuchenkasse, für …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Bestandsveränderungen im Veranlagungszeitraum haben eine Ermäßigung des Beitrags zur Tierseuchenkasse, für den der Viehbestand am Tage der amtlichen Erhebung, dem 3. Januar eines jeden Jahres maßgebend ist, nicht zur Folge.