Der Abbruch eines Bauwerks setzt formelle und materielle Rechtswidrigkeit seit Errichtung voraus (st. Rspr. …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Der Abbruch eines Bauwerks setzt formelle und materielle Rechtswidrigkeit seit Errichtung voraus (st. Rspr. des Senats).
2. Wochenendhäuser sind keine privilegierten Bauvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BBauG (st. Rspr. des Senats im Anschluß an Bundesverwaltungsgericht.
3. Zum Begriff der Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 BBauG).
4. Auch die Erweiterung oder Verfestigung einer bereits vorhandenen unerwünschten Splittersiedlung beeinträchtigt öffentliche Belange (st. Rspr. des Senats im Anschluß an Bundesverwaltungsgericht).