Das Bundesamt für den Zivildienst darf einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht wegen …
Leitsatz
Das Bundesamt für den Zivildienst darf einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen ablehnen, wenn es den Antragsteller nicht zuvor unter Fristsetzung zur Vorlage der konkret fehlenden Unterlage aufgefordert hat. Das Bundesamt darf einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht wegen Unvollständigkeit der Unterlagen ablehnen, wenn es der Auffassung ist, daß die schriftliche Darlegung der Beweggründe zu kurz oder zu knapp ist. Hegt das Bundesamt wegen der sehr kurzen und knappen Darlegung der Beweggründe Zweifel daran, ob die Beweggründe des Antragstellers tatsächlich auf Gewissensgründen beruhen, so hat es den Antrag an den nach § 9 KDVG zuständigen Ausschuß weiterzuleiten.
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