LG Münster · Nordrhein-Westfalen Zivilkammer Beschluss

Das Landgericht Münster ist gemäß § 937 Abs. 1 i.V.m

Zivilrecht

Tenor

wird im Wege der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung angeordnet:

1. Dem Antragsgegner wird untersagt, Filmmaterial, das von A auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin aufgezeichnet wurde, in der Öffentlichkeit zu zeigen oder auf andere Art und Weise Dritten zugänglich zu machen.2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu r Höhe von 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft - zu vollstrecken an seinen Vorstandsmitgliedern - bis zu 6 Monaten angedroht.3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.4. Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe

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Das Landgericht Münster ist gemäß § 937 Abs. 1 i.V.m. § 32 ZPO als Gericht der Hauptssache zuständig.Wegen der Dringlichkeit des Falles ergeht die Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung, § 937 Abs. 2 ZPO.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet, §§ 935, 940 ZPO, 823 Abs. 1, 1004 BGB. Die Anspruchstellerin hat einen Anspruch auf Unterlassen einer weiteren Veröffentlichung der auf ihrem Betriebsgelände gemachten Aufnahmen. Die Veröffentlichung dieser Film- und Bildaufnahmen ist ein betriebsbezogener und rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin, der auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist. Das Interesse der Antragstellerin an einer Verhinderung der weiteren Verbreitung der Bilder und der damit einhergehenden glaubhaft gemachten Beeinträchtigung ihres Unternehmens überwiegt im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse des Antragsgegners, durch eine Veröffentlichung und Verbreitung der Aufnahmen weiter zur Meinungsbildung beizutragen. Die Antragstellerin hat hinreichend im Sinne der §§ 936, 920 Abs. 2 und 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass die Aufnahmen eine einseitige negative Darstellung sowie Verfälschungen und Entfremdungen der Realität beinhalten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.