Die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 80a Abs 3 S 1 iVm Abs 1 Nr 2 VwGO gegenüber dem Bauherrn zur …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 80a Abs 3 S 1 iVm Abs 1 Nr 2 VwGO gegenüber dem Bauherrn zur Sicherung der Rechte des Nachbarn stellt keinen Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung dar, sondern eine Maßnahme der Vollstreckung, und ist daher mit der Beschwerde anfechtbar.
2. Durch Androhung eines Zwangsgeldes nach § 80a Abs 3 S 1 iVm Abs 1 Nr 2 VwGO unmittelbar gegenüber dem beigeladenen Bauherrn wird die Bauaufsichtsbehörde (als Antragsgegner) nicht beschwert.