Ein einseitig offener Weideschuppen für drei Reitpferde eines Nichtlandwirts "soll" nicht wegen seiner …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Ein einseitig offener Weideschuppen für drei Reitpferde eines Nichtlandwirts "soll" nicht wegen seiner Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden und kann am Ortsrand eine unerwünschte Zersiedelung der freien Landschaft befürchten lassen; dabei sind Gesichtspunkte des Tierschutzes nicht zu berücksichtigen.