Die Ausschlußfrist von zwei Jahren für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beginnt erst mit der …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Die Ausschlußfrist von zwei Jahren für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beginnt erst mit der Feststellung der Tatbestände durch die originär zuständigen Gremien, die eine Disziplinarverfehlung darstellen könnten (vgl BSG vom 15.5.1991 - 6 RKa 37/89 = SozR 3-2500 § 81 Nr 1, teilweise fortgeführt).
2. Der Disziplinarausschuß kann die Feststellungen der Prüfgremien zugrunde legen, ohne diese inhaltlich zu überprüfen.