Dachvorsprünge, die aus der Sicht des Nachbarn ein Gebäude "verlängern", sind in die maßgebliche Länge des …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Dachvorsprünge, die aus der Sicht des Nachbarn ein Gebäude "verlängern", sind in die maßgebliche Länge des "Schmalseitenprivilegs" des § 7a Abs 1 NBauO ( BauO ND ) einzubeziehen.