Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen
Verwaltungsrecht
Tenor
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11.9.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zugelassen.
Gründe
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Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
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Der Fall kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Fragen geben, ob Ahmadis, die sich aus innerlicher Verpflichtung öffentlich zu ihrem Glauben bekennen, in Pakistan einer asylrechtlich erheblichen (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt sind, und ob der Kläger zu dieser Gruppe gehört.
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Diese Fragen hat das Verwaltungsgericht nicht geprüft, obwohl sie nach dem bisherigen Prozessverlauf den Kern des Parteivorbringens berühren.