Im Rahmen eines Ordnungsgeldverfahrens wegen Nichtgewährung von titulierten Umgang hat derjenige Elternteil …
Leitsatz
1. Im Rahmen eines Ordnungsgeldverfahrens wegen Nichtgewährung von titulierten Umgang hat derjenige Elternteil, der zur Gewährung von Umgang verpflichtet ist, nach § 89 Abs. 4 FamFG die Gründe für das unverschuldete Scheitern der Umgangskontakte im Einzelnen darzulegen. Beruft er sich auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, muss er vortragen, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen.
2. Zur vorliegend verneinten Frage, unter welchen Umständen fehlendes Verschulden im Sinne des § 89 Abs. 4 FamFG anzunehmen ist, wenn ein titulierter Umgang offensichtlich mit einer Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes verbunden wäre.
3. Zur Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FamFG bei einem parallel eingeleiteten Abänderungsverfahren.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - T. vom 28.10.2025 - 22 F 191/25 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsmitteln wegen der Nichtbefolgung einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung.
a)
Die beteiligten Kindeseltern schlossen, nachdem die Antragsgegnerin mit der gemeinsamen Tochter Ende 2024 aus dem Bezirk des Amtsgerichts F. im O. in den Bezirk des Amtsgerichts T. verzogen war, in einem vor dem Amtsgericht T. (Az.: 22 F 191/25) geführten Kindschaftsverfahren im Anhörungstermin vom 07.05.2025 eine Vereinbarung über die Durchführung des Umgangs der im Haushalt der Mutter lebenden, am 16.03.2017 geborenen und inzwischen achtjährigen E. K. mit ihrem in V. lebenden Vater, dem Antragsteller. Danach sollten unter anderem unbegleitete Umgangskontakte zwischen Vater und Tochter in jeder ungeraden Kalenderwoche jeweils von Freitagnachmittag, 16:00 Uhr, bis Sonntagnachmittag, 16:00 Uhr stattfinden. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich in der Vereinbarung hierzu, das Kind jeweils zur Beginn der Umgangszeiten am McDonald's in L., für die Abholung durch den Antragsteller bereit zu halten. Der Antragsteller verpflichtete sich, das Kind pünktlich zu Beginn der jeweiligen Umgangszeiten dort entgegenzunehmen.
Die Vereinbarung wurde mit Beschluss vom selben Tag familiengerichtlich gebilligt und die gerichtliche Entscheidung mit einer Androhung von Ordnungsmitteln für den Fall einer Zuwiderhandlung versehen. Die Entscheidung mitsamt der Umgangsvereinbarung wurde dem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin am 08.05.2025 zugestellt.
In den Sommerferien befand sich E. unter anderem mit dem Vater in Kroatien im Urlaub. Nachdem bereits mehrere Umgangswochenenden aus verschiedenen Gründen nicht stattfanden - unter anderem wurden Wochenenden mehrfach wegen Erkrankung E.´s, einmal, weil man anderweitig „verplant“ sei, abgesagt - fand am Wochenende der Kalenderwoche 39 (26.09.2025 bis 28.09.2025) kein Umgang des Vaters mit E. statt. Die Antragsgegnerin hatte die Tochter nicht zum vereinbarten Treffpunkt gebracht.
Mit auf dieses Wochenende folgender WhatsApp Nachricht (das Datum lässt sich der Anlage nicht entnehmen) schrieb die Antragsgegnerin an den Antragsteller:
„Hey, also E. möchte nicht zu dir.. der Urlaub in Kroatien verlief wohl nicht ganz so wie du erzählt hast.. sie hat erzählt das sie sich verstecken musste da du nicht für sie mitgebucht hast weil du gesagt haben sollst das du nicht gewusst hättest ob ich den Reisepass mache.. sie hat das alles auch ihre Ergotherapeutin erzählt und sie sagte das es nicht gut wäre wenn ich sie diesem Stress jetzt aussetzte.. am Dienstag habe ich mit Frau G. und der Familienhilfe einen Termin das wir alles weitere besprechen wie das weiter gehen soll.. Weil es E. nicht gut geht damit sie möchte auch grade nicht mit dir sprechen. Also wird dieses Wochenende nicht stattfinden.“
Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.10.2025 an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wurde im Hinblick auf das bevorstehende Umgangswochenende und im Hinblick auf diese Ankündigung darauf hingewiesen, dass der Umgang stattzufinden habe.
Es fand sodann auch an dem Wochenende der Kalenderwoche 41 (10.10.2025 bis 12.10.2025) kein Umgang der Tochter mit dem Antragsteller statt.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20.10.2025 wegen der in KW 39 und in KW 41 nicht stattgefundenen Umgänge erstinstanzlich beantragt,
gegen die Kindesmutter wegen Verstoßes gegen die in der Umgangsvereinbarung vom 07.05.2025 übernommenen Verpflichtungen empfindliche Ordnungsmittel zu verhängen.
Mit Schriftsatz vom 30.10.2025 hat er die Verhängung eines weiteren Ordnungsmittels wegen eines nicht stattgefundenen Wochenendumganges in KW 43 beantragt.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass sie den Umgang jeweils rechtzeitig abgesagt habe. Mit dem Jugendamt sei besprochen und vereinbart worden, dass der Umgang derzeit nicht wie vereinbart stattfinden solle, sondern es solle ein neues Umgangsmodell ausgearbeitet werden.
E. habe in einem Urlaub, den diese mit dem Antragsteller verbracht hätte, Ängste entwickelt. Sie habe sich, da der Antragsteller für E. nicht gebucht habe, bei der Übernahme des Ferienhauses im Auto unter Decken verstecken müssen. Auch als die Putzfrau gekommen sei, habe E. sich verstecken müssen. Der Antragsgegner habe zudem E. verboten, ihre Brille zu tragen. Die Ergotherapeutin habe geraten, den Umgang auszusetzen.
Die Antragsgegnerin hat ferner mit Schriftsatz vom 07.11.2025 beim Amtsgericht T. einen Antrag auf Aussetzung, ggf. Abänderung des gerichtlich gebilligten Vergleichs vom 07.05.2025 sowie die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Vereinbarung beantragt.
Zur Begründung trägt sie identisch zum hiesigen Verfahren vor.
b)
Mit Beschluss vom 28.10.2025, auf den Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 € festgesetzt und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von drei Tagen angeordnet.
Das Amtsgericht führt aus, die Antragsgegnerin habe die Zuwiderhandlung gegen den gerichtlich gebilligten Vergleich vom 07.05.2025 an den Umgangstagen 26.09.2025 und 10.10.2025 zu vertreten (§ 89 Abs. 4 S. 1 FamFG). Im Vollstreckungsverfahren sei dabei von der im Erkenntnisverfahren erfolgten Prüfung des Kindeswohls auszugeben und neu hinzutretende Umstände könnten der Vollstreckung eines Umgangstitels nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG bzw. § 55 Abs. 1 FamFG gestützt werde.
Über den weiteren Ordnungsmittelantrag hat das Amtsgericht bislang, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.
2.
a)
Gegen diesen Beschluss, der dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 31.10.2025 zugestellt wurde, wendet sie sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 07.11.2025, die am selben Tag bei dem Amtsgericht T. eingegangen ist.
Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, dass dem Umgang Bedenken für das Kindeswohl entgegenstünden. Ein Abänderungsantrag verbunden mit dem Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung sei eingereicht, eine Vollstreckung der Umgangsvereinbarung sei, so die Ansicht der Antragsgegnerin, daher nicht angebracht. Der Umgang sei auch rechtzeitig abgesagt worden. Im Übrigen wiederholt die Antragsgegnerin erstinstanzlichen Vortrag.
Ein ausdrücklicher Sachantrag wird nicht gestellt.
Der Antragsteller beantragt,
die sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin boykottiere kontinuierlich die Bemühungen des Antragstellers um regelmäßigen Kontakt zu E. Sie schade damit dem Kind. Die Kindesmutter habe ihren Wohnsitz unter Mitnahme von E. ohne Abstimmung mit dem Kindesvater nach F. verlegt, die weite Entfernung habe sie wissentlich und aus freien Stücken herbeigeführt. Die Kindesmutter versuche, mit ihrem Vorgehen und auch der angestrebten Aussetzung der Umgangskontakte die Beziehung zwischen E. und dem Kindesvater zu zerstören.
b)
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vorgelegt. Auf den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 10.11.2025 - 22 F 191/25 - wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des Vorbringens der Beteiligten in beiden Rechtszügen, wird auf die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
1.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 07.11.2025 ist nach § 87 Abs. 4 FamFG in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft.
Die sofortige Beschwerde ist im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, § 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO.
2.
Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Auch wenn die Antragsgegnerin keinen ausdrücklichen Sachantrag gestellt hat, der im Übrigen in Familiensachen, welche keine Familienstreitsachen sind, weder Voraussetzung für die Zulässigkeit noch die Begründetheit einer Beschwerde ist, ist dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin die Aufhebung des Ordnungsmittel festsetzenden erstinstanzlichen Beschlusses begehrt.
Die angefochtene Entscheidung begegnet hingegen keinen Bedenken. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen für die Anordnung eines Ordnungsgelds in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht und die Ordnungsgeldhöhe rechtsfehlerfrei festgesetzt.
Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Familiengericht gegenüber dem Verpflichteten nach § 89 Abs. 1 S. 1 FamFG Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat (vgl. § 89 Abs. 4 S. 1 FamFG).
a)
Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Mit dem Billigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 07.05.2025 liegt ein im Grundsatz vollstreckbarer Titel nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vor. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es nach § 86 Abs. 3 FamFG nicht. Der Vollstreckungstitel (Billigungsbeschluss einschließlich des gebilligten Umgangsvergleichs) ist der Antragsgegnerin am 07.05.2025 verkündet und zudem am 08.05.2025 zugestellt worden, mithin wirksam im Sinne der §§ 40 Abs. 1, 86 Abs. 2 FamFG und vollstreckbar im Sinne des 87 Abs. 2 FamFG. Er ist schließlich auch mit der Androhung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung versehen, § 89 Abs. 2 FamFG.
b)
Das Amtsgericht hat zu Recht ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft gegen die Antragsgegnerin festgesetzt, weil diese der gerichtlich angeordneten Umgangsregelung zuwidergehandelt hat, die Antragsgegnerin die Zuwiderhandlung zu vertreten hat und auch unter Kindeswohlgesichtspunkten ein Unterbleiben der Festsetzung eines Ordnungsmitteln nicht angezeigt ist.
Eine Zuwiderhandlung liegt vor, da die Antragsgegnerin unstreitig in KW 39 und in KW 41 E. nicht wie vereinbart zum Treffpunkt verbracht hat, damit der Vater den Umgang ausüben kann.
Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt nur dann, wenn die verpflichtete Person Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass sie die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat, § 89 Abs. 4 FamFG (aa) oder der durch eine Vollstreckung erzwungene Umgang im konkreten Fall kindeswohlgefährdend ist (bb).
aa)
Die Antragsgegnerin hat den Ausfall der Umgänge zu verschulden.
Nach § 89 Abs. 4 FamFG hat die Antragsgegnerin die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen darzulegen (BGH, Beschluss vom 30.09.2015 - XII ZB 635/14, NJW-RR 2016, 69 RdNr. 27; BGH, Beschluss vom 01.02.2012 − XII ZB 188/11, NJW-RR 2012, 324 RdNr. 26; BT-Drs. 16/6308, S. 218). Solche Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person und sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es ihr nicht, detailliert zu erläutern, warum sie an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommen ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels grundsätzlich nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 30.09.2015, a. a. O. RdNr. 27; BGH, Beschluss vom 01.02.2012, a. a. O. RdNr. 26; BT-Drs. 16/6308, S. 218 ).
Wegen des festgestellten (unstreitigen) objektiven Pflichtverstoßes wird ein Verschulden nach der gesetzlichen Formulierung grundsätzlich vermutet (vgl. BT-Drs. 16/6308, S. 218). Umstände, derentwegen die nach dem oben Dargelegten darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, hat diese nicht vorgetragen. Vorliegend kann ein - jedenfalls mit WhatsApp vom Oktober erwähnter - entgegenstehender Kindeswille die Antragsgegnerin nicht entlasten. Denn beruft sich ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn dieser im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (BGH, Beschluss vom 30.09.2015, a. a. O. RdNr. 27; BGH, Beschluss vom 01.02.2012, a. a. O. RdNr. 26; BT-Drs. 16/6308, S. 218). Hierzu hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Es ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich bemüht hätte, die von ihr behaupteten, bestrittenen Vorfälle im Urlaub aufzuklären oder auf die Tochter positiv einzuwirken. Sie hat die gemeinsame Tochter vielmehr nicht in der gebotenen Weise eindringlich darauf hingewiesen, dass sie mit den Umgangskontakten einverstanden ist und deren Durchführung wünscht.
bb)
Ein Absehen von Ordnungsmitteln ist auch unter Kindeswohlgesichtspunkten nicht angebracht. Der Vortrag der Antragsgegnerin führt selbst dann, wenn man davon ausginge, dass sich der Sachverhalt wie geschildert abgespielt hat, vorliegend nicht dazu, dass das dem Gericht in § 89 Abs. 1 FamFG zustehende Anordnungsermessen dergestalt ausgeübt werden kann, dass eine Festsetzung von Ordnungsmitteln unterbleibt.
Zwar haben gerichtliche Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht nach ständiger Rechtsprechung des BGH stets das Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.09.2015, a. a. O. RdNr. 29; BGH, Beschluss vom 01.02.2012, a. a. O. RdNr. 21 f.). Entsprechend ist das Kindeswohl auch dann zu berücksichtigen, wenn die Eltern Einvernehmen über ein Umgangsrecht herbeigeführt haben und das Amtsgericht nach § 156 Abs. 2 FamFG über eine gerichtliche Billigung zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 01.02.2012, a. a. O. RdNr. 21 f. m.w.N.). Widerspricht ein bestehender Umgangstitel dem Kindeswohl, steht es den Beteiligten frei, eine Abänderung des Titels zu beantragen. Daneben kann das Gericht auch von Amts wegen ein Abänderungsverfahren einleiten. Im Rahmen eines solchen Abänderungsverfahrens kann das Gericht gem. § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG jederzeit die Vollstreckung des ursprünglichen Titels einstweilen einstellen. Die Prüfung der Kindeswohldienlichkeit hat aber im Erkenntnisverfahren stattzufinden. Auf dieser Prüfung baut die Vollstreckung nach §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 89 Abs. 1 FamFG auf. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet daher im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht statt (BVerfG, Beschluss vom 10.11.2022 – 1 BvR 1496/22, BeckRS 2022, 34597 RdNr. 10; BGH, Beschluss vom 30.09.2015, a. a. O. RdNr. 30; BGH, Beschluss vom 01.02.20212, a. a. O. RdNr. 22; Bruns, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Otte/Schmidt/Winter, Hrsg: Siede, Stand: 01.09.2025, § 89 FamFG RdNr. 36). Maßgeblich für Inhalt und Umfang der von der Antragsgegnerin bei der Umgangsausübung zu befolgenden Pflichten ist somit allein der Inhalt der gerichtlich gebilligten Umgangsregelung und nicht die persönliche Überzeugung der davon betroffenen Verfahrensbeteiligten von ihrer inhaltlichen Richtigkeit. Der zur Gewährung des Umgangs verpflichtete Elternteil kann daher grundsätzlich nicht einwenden, die Umgangsregelung sei nicht rechtens, beziehungsweise widerspreche dem Kindeswohl und müsse deshalb nicht beachtet werden.
Neu hinzugetretene Kindeswohlgesichtspunkte können zwar, wie das Amtsgericht T. zutreffend ausgeführt hat, der Vollstreckung ausnahmsweise entgegengehalten werden, wenn darauf auch ein Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Vollstreckung gestützt ist (BGH, Beschluss vom 30.09.2015, a. a. O. RdNr. 30; BGH, Beschluss vom 01.02.2012, a. a. O. RdNr. 23; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.07.2022 – 1 WF 165/21, BeckRS 2022, 18392 RdNr. 30; OLG Hamburg, Beschluss vom 09.02.2021 – 12 WF 11/21, BeckRS 2021, 5820 RdNr. 31). Von dieser Befugnis sollte indes nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden, um das Vollstreckungsverfahren nicht zum Einfallstor für ein neues Erkenntnisverfahren, für das der Weg des Abänderungsverfahrens das richtige Verfahren ist, zu missbrauchen. Neu hinzutretende Umstände sind zur Wahrung des Kindeswohls im Vollstreckungsverfahren daher ausnahmsweise nur dann beachtlich, wenn sich daraus triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe ergeben und wenn der titulierte Umgang offenkundig mit einer Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB verbunden wäre (BVerfG, Beschluss vom 10.11.2022, a. a. O. RdNr. 11; OLG Hamburg, Beschluss vom 09.02.2021, a. a. O. RdNr. 31). Insoweit unterscheidet sich vorliegend die Vollstreckung des von einem Elternteil erwirkten Umgangstitels von dem Sachverhalt, der die zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines Elternteils auch vom Kindeswohl abhängig gemacht hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04, NJW 2008, 1287 RdNr. 85). Nach der Entscheidung des BVerfG (Urteil vom 01.04.2008, a. a. O.) dient ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl. Dieser Grundsatz kann auf Fälle, in denen wie vorliegend ein Elternteil den Umgang mit dem gemeinsamen Kind anstrebt und der andere Elternteil dessen Durchführung nicht hinreichend fördert, nicht übertragen werden.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Amtsgericht zu Recht nicht von der Festsetzung von Ordnungsmitteln abgesehen.
Auch wenn die Antragsgegnerin vorliegend beim Amtsgericht T. mit Antragsschriftsatz vom 07.11.2025 einen Antrag auf Abänderung der Umgangsvereinbarung verbunden mit einem Antrag auf Einstellung der Vollstreckung gestellt hat, führt dies nach dem Dargelegten nicht automatisch dazu, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 28.10.2025 aufzuheben wäre. Denn die seitens der Antragsgegnerin vorgetragenen Umstände sind ungeachtet der Frage der Erweislichkeit nicht geeignet, im Vollstreckungsverfahren von der Vollstreckung wegen Gefährdung des Kindeswohls abzusehen. Denn die Antragsgegnerin hat nicht vorgetragen, dass Umgangskontakte mit dem Antragsteller das Wohl der Tochter gefährden. So hat die Antragsgegnerin nicht erwähnt, inwieweit und auf welche Art und Weise die behaupteten Vorfälle E. überhaupt beeinflusst haben. Die Antragsgegnerin hat lediglich ohne weiteren Vortrag hierzu behauptet, E. habe „Ängste entwickelt“ und die Umgänge entsprächen wegen dieser Vorfälle nicht dem Kindeswohl. Auffälligkeiten im Verhalten des Kindes nach Umgangskontakten werden nicht geschildert. Dem Gericht drängt sich insbesondere vor dem Hintergrund der unwidersprochen gebliebenen Erklärungen des Antragstellers zu den „Vorfällen“, wonach der Antragsgegner die Brille E.´s versehentlich vergessen und E. bestärkt habe, dass sie auch ohne Brille klarkommen könne und wonach (der Antragsgegner legt insoweit auch Buchungsunterlagen vor, die seinen Vortrag plausibel erscheinen lassen) auch für E. gebucht sei und diese schlicht bei der Übergabe der Ferienwohnung mit der Tante im Auto gewartet habe, der Eindruck auf, dass die Antragsgegnerin Erzählungen eines achtjährigen Kindes wörtlich, ungefiltert und ohne jeglichen Zusammenhang übernommen hat und dies zum (willkommenen) Anlass nimmt, weitere Umgangskontakte in bindungsintoleranter Weise zu verhindern, ohne auch nur ansatzweise zu versuchen, die Situation näher mit dem Kind selbst zu klären (s. o.).
c)
Auswahl und Höhe des verhängten Ordnungsmittels begegnen angesichts des wiederholten Verstoßes gegen die der Antragsgegnerin obliegenden Pflichten im Übrigen keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat mit der Beschwerde insoweit auch keine Einwände erhoben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 84 FamFG. Es besteht kein Anlass, von dem Grundsatz abzuweichen, dass derjenige die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat, der es eingelegt hat.
Die Festsetzung eines Verfahrenswertes ist entbehrlich; die Gerichtsgebühren ergeben sich bereits aus dem Gesetz und betragen soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird gemäß Nr. 1912 der Anlage 2 zum FamGKG - Kostenverzeichnis - 72 €.
IV.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 87 Abs. 4 FamFG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZPO).
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