Der Begriff der unzumutbaren Belastung iS des § 61 Abs 1 SGB V ist in § 61 Abs 2 SGB V abschließend definiert.
Sozialrecht
Leitsatz
Der Begriff der unzumutbaren Belastung iS des § 61 Abs 1 SGB V ist in § 61 Abs 2 SGB V abschließend definiert. Für eine Ermessensausübung oder für Richtlinien einer Krankenkasse ist insoweit kein Raum.