OLG Hamm – 8 U 69/17
Zivilrecht
Tenor
1.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt.
Es wird klargestellt, dass eine Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten bereits in dem landgerichtlichen Urteil vom 14. August 2017 enthalten ist.
2.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 22.000,00 € festgesetzt.