OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Revision wegen fehlender Rechtsfehler verworfen KI-Titel

Revisionsverwerfung · StPO § 349 Abs. 2 · Kosten des Rechtsmittels · Strafverfahren · Rechtsfehler

Zivilrecht Revision verworfen

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, § 349 Abs. 2 StPO.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte, § 473 Abs. 1 StPO.

Gründe

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.