AG Hersbruck · Bayern Beschluss

Kostenpflichtige Rückweisung der Erinnerung wegen unzureichender Glaubhaftmachung von Inkassokosten KI-Titel

Glaubhaftmachung · Inkassokosten · ZPO § 104 II · Rechtspflegerbeschluss · Erinnerung

Zivilrecht Erinnerung zurückgewiesen

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin vom 27.10.2023 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Auf die zutreffenden Ausführungen des Rechtspflegers wird Bezug genommen.

2

Die Klägerin hat den abgesetzten Teil der Inkasso-Kosten nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund des Betreitens der Beklagtenseite wäre dies notwendig gewesen. Eine anwaltliche Versicherung genügt dazu nicht, was sich schon im Umkehrschluss aus § 104 II S.2 ZPO ergibt.

3

Die Ausführungen der Klagepartei im Erinnerungsschriftsatz liegen weitgehend neben der eigentlichen Sachfrage und entstammen wohl Textbausteinen.