EuGH Sechste Kammer Urteil

Vertragsverletzung – Richtlinie 91/263

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland

Vertragsverletzung – Richtlinie 91/263 – Nichtumsetzung

Europarecht

Tenor

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 17 der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität und aus Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag verstossen, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 30. August 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 128, S. 1, im folgenden: Richtlinie), insbesondere aus ihrem Artikel 17, und aus Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, und, hilfsweise, daß es die Kommission nicht von diesen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt hat.

2

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens zum 6. November 1992 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

3

Die irische Regierung bestreitet nicht, daß die Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist umgesetzt wurde. Sie macht jedoch geltend, daß die Ministerialverordnungen zu ihrer Umsetzung gegenwärtig ausgearbeitet würden.

4

Da die Richtlinie nicht innerhalb der in ihrem Artikel 17 festgesetzten Frist umgesetzt worden ist, liegt die insoweit von der Kommisison geltend gemachte Vertragsverletzung vor.

5

Daher ist festzustellen, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 17 der Richtlinie und aus Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kosten

Kosten

6

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Irland mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.