OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 31. Zivilsenat Beschluss

Die vormals umstrittene Streitwertfrage ist zwischenzeitlich durch den Beschluss des BGH vom 04.03.2016 (XI …

Zivilrecht Abgeändert

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Detmold vom 12.08.2015 abgeändert und der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich auf 85.489,29 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Die vormals umstrittene Streitwertfrage ist zwischenzeitlich durch den Beschluss des BGH vom 04.03.2016 (XI ZR 39/15) geklärt. Im vorliegenden Verfahren war der Streitwert danach auf 85.489,20 € festzusetzen (10.329,29 € als bis zum Widerruf erbrachte Zahlungen und 75.159,91 € als Nominalbetrag der Grundschuld).