LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

§ 18 Abs 4 der Anordnung über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung (AusbFöAnO) ist nicht zu …

Sozialrecht

Leitsatz

1. § 18 Abs 4 der Anordnung über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung (AusbFöAnO) ist nicht zu beanstanden, soweit er eine Berücksichtigung von abzugsfähigen Werbungskosten der Auszubildenden selbst bei der Ermittlung des Einkommens ausschließt.

2. Der Auszubildende kann die Werbungskosten für ein eigenes Arbeitszimmer nicht gesondert geltend machen, da die Kosten der Unterkunft bereits bei der Ermittlung des Bedarfs gemäß §§ 11-13 AusbFöAnO Berücksichtigung finden.