Akteneinsicht bei FamFG wegen Namen des Gutachters KI-Titel
Akteneinsicht · FamFG · Sachverständiger · berechtigtes Interesse · Informationsfreiheitsgesetz
Familienrecht Rechtsmittel zurückgewiesen
Tenor
Das Akteneinsichtsgesuch des Herrn F, L-Straße A, C, wird zurückgewiesen.
Gründe
2
Der Antragsteller verlangt Akteneinsicht gemäß § 13 Abs. 2 FamFG zu dem Zweck, den Namen des damals beauftragten Gutachters zu erfahren.
3
Der Antragsteller hat jedoch kein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht. Er hat hierzu vorgetragen, sein Interesse sei "ideeller“ Natur.
4
Ein Bescheid gemäß Informationsfreiheitsgesetz ist nicht veranlasst, da das Gericht bei der Hinzuziehung eines Sachverständigen in einem Streitverfahren keine Verwaltungstätigkeit ausübt.