AG Blomberg · Nordrhein-Westfalen Familiengericht Beschluss

Akteneinsicht bei FamFG wegen Namen des Gutachters KI-Titel

Akteneinsicht · FamFG · Sachverständiger · berechtigtes Interesse · Informationsfreiheitsgesetz

Familienrecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

Das Akteneinsichtsgesuch des Herrn F, L-Straße A, C, wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antragsteller verlangt Akteneinsicht gemäß § 13 Abs. 2 FamFG zu dem Zweck, den Namen des damals beauftragten Gutachters zu erfahren.

3

Der Antragsteller hat jedoch kein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht. Er hat hierzu vorgetragen, sein Interesse sei "ideeller“ Natur.

4

Ein Bescheid gemäß Informationsfreiheitsgesetz ist nicht veranlasst, da das Gericht bei der Hinzuziehung eines Sachverständigen in einem Streitverfahren keine Verwaltungstätigkeit ausübt.