Die erst nach Ausreise aus dem Verfolgerstaat erfolgte Eheschließung mit einem anerkannten Asylberechtigten …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die erst nach Ausreise aus dem Verfolgerstaat erfolgte Eheschließung mit einem anerkannten Asylberechtigten ist auch unter dem Gesichtspunkt der geiselähnlichen Inanspruchnahme von Ehegatten in der Regel ein unbeachtlicher subjektiver Nachfluchtgrund.