Nach § 95 Abs 1 VwGO kann für den Fall des Ausbleibens eines Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen das …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Nach § 95 Abs 1 VwGO kann für den Fall des Ausbleibens eines Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen das Gericht angeordnet hat, nur das Ordnungsmittel Ordnungsgeld, nicht aber - auch nicht ersatzweise - Ordnungshaft angedroht und festgesetzt werden.