Verurteilung wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in Tateinheit mit Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 30 …
Tenor
Auf die Berufung der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts O. vom 18.11.2015 im Strafausspruch und im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Angeklagte wird wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in Tateinheit mit Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 30 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt.
Im Übrigen wird die Berufung verworfen.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen, jedoch wird die Gebühr für das Berufungsverfahren um 1/3 ermäßigt und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
§§ 266 a Abs. 1, 2 Nr. 2, 52, 53 StGB -
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Witten hat die Angeklagte wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 42 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete zulässige Berufung der Angeklagten hatte - nachdem in der Berufungshauptverhandlung das Verfahren hinsichtlich der Verfolgung von 12 anklagegegenständlichen Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden war - im aus dem Tenor ersichtlichen Sinne Erfolg.
Die weitergehende Berufung der Angeklagten blieb erfolglos.
II.
Die heute 39 Jahre alte unbestrafte Angeklagte hat nach dem Besuch der Realschule eine Ausbildung zur pharmazeutisch-kaufmännischen Assistentin absolviert und war in diesem Beruf bis etwa 1997 tätig.
Die Angeklagte ist verheiratet und Mutter von drei Kindern im Alter von 18, 14 und 8 Jahren. Die 14 Jahre alte Tochter ist nach einer Erkrankung im vierten Lebensjahr schwerbehindert; sie ist gehörlos und vermag nicht zu sprechen.
Die jüngste Tochter ist aufgrund einer Hörschädigung ebenfalls zu 40 % schwerbehindert und im besonderen Maße auf die Betreuung durch die Angeklagte angewiesen.
Im Jahr 1996 gründete die Angeklagte das einzelkaufmännisch geführte Taxiunternehmen P. in O..
In dem Betrieb war neben der Angeklagten auch ihr Ehemann tätig. Beschäftigt wurden darüber hinaus weitere Arbeitnehmer.
Über das Vermögen der Angeklagten ist zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Gegenwärtig lebt die Angeklagte mit ihrem Ehemann und den drei Kindern in einem gemieteten Reihenhaus. Der Familienunterhalt wird von den Einkünften des Ehemannes bestritten und der Familie stehen netto monatlich ca. 2.700,00 Euro zur Verfügung, wovon die Angeklagte einen Betrag in Höhe von 200,00 Euro bis 300,00 Euro zur eigenen Verfügung gestellt bekommt.
Die Angeklagte musste sich während der laufenden Berufungshauptverhandlung einer Operation mit anschließendem stationärem Krankenhausaufenthalt unterziehen und ist gegenwärtig in ihrer Bewegungsfähigkeit noch deutlich eingeschränkt.
Darüberhinausgehende gesundheitliche Einschränkungen der Angeklagten oder Anhaltspunkte für einen Sucht- oder Alkoholkonsum liegen nicht vor.
Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.
III.
Die Angeklagte führte über mehrere Jahre hinweg ein Taxiunternehmen in O., in welchem sie mit einem Fuhrpark von 5-6 Fahrzeugen wechselnde Arbeitskräfte beschäftigte, die zum Teil in Voll- oder Teilzeit, zu einem großen Teil jedoch auch als Aushilfskräfte auf 400,00 Euro- bzw. 450,00 Euro-Basis tätig wurden.
Jedenfalls ab dem Jahr 2009 hat die Angeklagte keine Stundenzettel mehr für die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer geführt und abzuführende Sozialversicherungsbeiträge der zuständigen Behörde nicht zur Kenntnis gebracht.
Im April 2012 wurde im Betrieb der Angeklagten eine Geschäftsunterlagenprüfung durch das Hauptzollamt durchgeführt und dabei fielen Unzulänglichkeiten in der Buchführung sowie insbesondere das Fehlen von Fahrerzetteln für die Fahrten auf.
Die Lohnbuchhaltung wies ebenfalls erhebliche Defizite und Unstimmigkeiten auf; es fehlten Personalaufzeichnungen und die aufgefundenen Tankquittungen gaben kein schlüssiges Bild über die tatsächlichen Verbräuche der jedenfalls fünf bis sechs eingesetzten Fahrzeuge wieder.
Im Zuge der im Juli 2012 in den Geschäfts- und Privaträumen der Angeklagten durchgeführten Durchsuchung wurden Geschäftsunterlagen beschlagnahmt.
Nach deren Auswertung ergaben sich in der Gesamtschau weder eine belastbare Grundlage für die konkrete Ermittlung und Feststellung der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer noch für deren konkrete Einsatzzeiten.
Die zunächst ebenfalls ermittelnde Steuerbehörde sah wegen des zwischenzeitlich eingeleiteten Insolvenzverfahrens von weiteren Maßnahmen ab.
Der mit der Auswertung der Geschäftsunterlagen befasste zuständige Sachbearbeiter des Hauptzollamtes U., der Zeuge R., ermittelte in der Folgezeit auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen für den Zeitraum von Januar 2009 bis einschließlich Juni 2012 monatliche (Mindest-)Lohnsummen, die für Schwarzlohnzahlungen seitens der Angeklagten aufzubringen waren.
Ausgehend von lediglich vier eingesetzten Betriebsfahrzeugen hat der Zeuge dabei für das jeweilige Kalenderjahr jeweils die Jahreskilometerleistung der Betriebsfahrzeuge, davon die Kilometerleistung im Taximodus, davon die Kilometerleistung für einen gesonderten Auftraggeber namens I., den Stundenbedarf bei einer berechneten Fahrleistung, den davon unabhängigen Stundenbedarf für die Fahrten für den Kunden I. sowie eine Gesamtstundenbedarfszahl ermittelt. Von dieser Gesamtstundenbedarfszahl hat der Zeuge bei seiner Berechnung die jährlichen Eigenleistungen des Ehemanns der Angeklagten sowie die jährlichen Eigenleistungen der Angeklagten selbst sowie die jährlichen Arbeitsstunden der Arbeitnehmer gemäß der Lohnbuchhaltung in Abzug gebracht.
Die sich danach ergebene Differenz in den Stunden zwischen der Gesamtarbeitsleistung und dem Stundenbedarf insgesamt hat der Zeuge in seiner Berechnung sodann mit einem notwendigen Schwarzlohn in Höhe von 5,00 Euro pro Stunde veranschlagt und hieraus dann - gerundet - die monatliche Lohnsumme, die für Schwarzlohnzahlungen aufzubringen war, errechnet.
Diese Berechnung ist in der Berufungshauptverhandlung modifiziert und aktualisiert worden.
Im Einzelnen ergab sich danach folgende Aufstellung:
| Jahr | Jahreskilometerleistung der Betriebsfahrzeuge (ohne Audi) soweit ermittelbar | davon Kilometer-leistung im „Taxi“ Modus | davon Kilometer-leistung für „I.“ | damit Stunden-bedarf bei Fahr-leistung | Stundenbedarf I.-fahrten | Stunden-bedarf gesamt | jährliche Eigen-leistung des W.. (bei 301 h/ Monat*) | jährliche Eigen-leistung der J. (bei 107,5 h/ Monat) | jährliche Arbeits-stunden der AN gem. Lohnbuch-haltung | Gesamtarbeitsleistung (Eigenleistungen + Leistungen der AN) | Differenzstunden (Bedarf/Bestand) | Daraus berechnete notwendige Schwarzlöhne bei 5 € / Stunde | Monatliche Lohnsumme, die für Schwarzlohnzahlungen aufzubringen war |
| 2009 | 191.830 | 191.830 | 0 | 9.135 | 0 | 9.135 | 3.612 | 1.290 | 2.544 | 7.446 | -1.689 | 8.444 € | 704 |
| 2010 | 158.649 | 126.977 | 31.672 | 6.047 | 356 | 6.403 | 3.612 | 1.290 | 2.277 | 7.179 | 776 | -3.882 € | -324 |
| 2011 | 226.932 | 176.148 | 50.784 | 8.388 | 546 | 8.934 | 3.612 | 1.290 | 1.478 | 6.380 | -2.554 | 12.770 € | 1.064 |
| 2012 (nur 01-06) | 132.734 | 112.186 | 20.548 | 5.342 | 233 | 5.575 | 0 | 1.290 | 2.235 | 3.525 | -2.050 | 10.251 € | 1.708 |
| 27.582 € |
Fahrleistungen ohne Audi A 8 und unter Berücksichtigung der I.-Flughafenfahrten
*)ab 2012 mit Stunden im AN-Pool
| Variablen | Fahrleistung 21 | Eigenleistung | Eigenleistung |
| 301 | 107,5 |
Die an Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen abzuführenden Beiträge jeweils gemessen an den jeweils geltenden Beitragssätzen der AOK Nordwest errechneten sich sodann unter Berücksichtigung der zeitlich variierenden Betragssätze und ergaben auf dieser Grundlage folgende, für den tatgegenständlichen Zeitraum von Januar 2009 bis Juni 2012 folgende abzuführende und weiterzuleitende Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile:
| Monat | Schwarzlöhne | AG-SV % | AN-SV % | AG Anteil | AN-Anteil | Summe |
| Januar 2009 | 703,65 € | 19,625 % | 20,775 % | 138,09 € | 146,183 € | 284,275€ |
| Februar 2009 | 703,65 € | 19,625 % | 20,775 % | 138,09 € | 146,183 € | 284,275€ |
| März 2009 | 703,65 € | 19,625 % | 20,775 % | 138,09 € | 146,183 € | 284,275€ |
| April 2009 | 703,65 € | 19,625 % | 20,775 % | 138,09 € | 146,183 € | 284,275€ |
| Mai 2009 | 703,65 € | 19,625 % | 20,775 % | 138,09 € | 146,183 € | 284,275€ |
| Juni 2009 | 703,65 € | 19,625 % | 20,775 % | 138,09 € | 146,183 € | 284,275€ |
| Juli 2009 | 703,65 € | 19,325 % | 20,475 % | 135,98 € | 144,073 € | 280,053 € |
| August 2009 | 703,65 € | 19,325 % | 20,475 % | 135,98 € | 144,073 € | 280,053 € |
| September 2009 | 703,65 € | 19,325 % | 20,475 % | 135,98 € | 144,073 € | 280,053 € |
| Oktober 2009 | 703,65 € | 19,325 % | 20,475 % | 135,98 € | 144,073 € | 280,053 € |
| November 2009 | 703,65 € | 19,325 % | 20,475 % | 135,98 € | 144,073 € | 280,053 € |
| Dezember 2009 | 703,65 € | 19,325 % | 20,475 % | 135,98 € | 144,073 € | 280,053 € |
| Januar 2011 | 1.064,17 € | 19,725 % | 20,875 % | 209,91 € | 222,145 € | 432,052 € |
| Februar 2011 | 1.064,17 € | 19,725 % | 20,875 % | 209,91 € | 222,145 € | 432,052 € |
| März 2011 | 1.064,17 € | 19,725 % | 20,875 % | 209,91 € | 222,145 € | 432,052 € |
| April 2011 | 1.064,17 € | 19,725 % | 20,875 % | 209,91 € | 222,145 € | 432,052 € |
| Mai 2011 | 1.064,17 € | 19,725 % | 20,875 % | 209,91 € | 222,145 € | 432,052 € |
| Juni 2011 | 1.064,17 € | 19,725 % | 20,875 % | 209,91 € | 222,145 € | 432,052 € |
| Juli 2011 | 1.064,17 € | 19,725 % | 20,875 % | 209,91 € | 222,145 € | 432,052 € |
| August 2011 | 1.064,17 € | 19,725 % | 20,875 % | 209,91 € | 222,145 € | 432,052 € |
| September 2011 | 1.064,17 € | 19,725 % | 20,875 % | 209,91 € | 222,145 € | 432,052 € |
| Oktober 2011 | 1.064,17 € | 19,725 % | 20,875 % | 209,91 € | 222,145 € | 432,052 € |
| November 2011 | 1.064,17 € | 19,725 % | 20,875 % | 209,91 € | 222,145 € | 432,052 € |
| Dezember 2011 | 1.064,17 € | 19,725 % | 20,875 % | 209,91 € | 222,145 € | 432,052 € |
| Januar 2012 | 1.708,49 € | 19,575 % | 20,725 % | 334,44 € | 354,085 € | 688,522 € |
| Februar 2012 | 1.708,49 € | 19,575 % | 20,725 % | 334,44 € | 354,085 € | 688,522 € |
| März 2012 | 1.708,49 € | 19,575 % | 20,725 % | 334,44 € | 354,085 € | 688,522 € |
| April 2012 | 1.708,49 € | 19,575 % | 20,725 % | 334,44 € | 354,085 € | 688,522 € |
| Mai 2012 | 1.708,49 € | 19,575 % | 20,725 % | 334,44 € | 354,085 € | 688,522 € |
| Juni 2012 | 1.708,49 € | 19,575 % | 20,725 % | 334,44 € | 354,085 € | 688,522 € |
| Gesamtsumme: | 12.701,74 € |
Insgesamt ist der Solidargemeinschaft damit ein Schaden in Höhe von 12.701,74 Euro zugefügt worden.
Soweit der Angeklagten mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 10.06.2015 darüber hinaus 12 Fälle des tateinheitlichen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in der Zeit vom 01.01.2010 bis einschließlich 31.12.2010 zur Last gelegt wird, hat die Kammer das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
IV.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem umfassenden Geständnis der Angeklagten sowie den sonst ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen.
Die Angeklagte hat die der Schadensberechnung zugrunde liegenden Beträge vollständig anerkannt mit Ausnahme des Wertes vom 15,1 km/h, der vor Beginn der Berufungshauptverhandlung von der Zollbehörde für die durchschnittliche Fahrleistung zugrunde gelegt worden ist.
Hinsichtlich dieser Frage hat sich die Kammer sachverständig beraten lassen durch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Betriebswirtschaft von Taxiunternehmen B..
Dieser hat in der Hauptverhandlung unter Vorlage entsprechender schriftlicher Unterlagen erläutert, dass die Bewertung der durchschnittlichen Fahrleistung im Raum O./M. vergleichbar ist mit der Fahrleistung, wie sie in den Vororten der Z. zu ermitteln gewesen sei, da sich sowohl die regionale Struktur, das Vorhandensein von Stellplätzen wie auch die scheinbare Fließgeschwindigkeit der Fahrzeuge vergleichen ließen.
Der Sachverständige hat der Kammer unter näheren und ausführlichen Erläuterungen sodann schlüssig dargelegt, dass - unter der Einstellung von Pausenzeiten - für den Raum O. eine durchschnittliche Fließgeschwindigkeit von 20 bzw. 21 km/h angemessen sein dürfte, woraufhin die Kammer mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten insgesamt von einer durchschnittlichen Fließgeschwindigkeit von 21 km/h ausgegangen ist und diesen Wert in die Berechnung eingestellt hat.
V.
Die Angeklagte hat sich damit wie aus dem Tenor ersichtlich schuldig gemacht.
VI.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen des § 266 a Abs. 1, 2 StGB zugrunde gelegt, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht.
Im Rahmen der Strafzumessung ist zu Gunsten der Angeklagten in sämtlichen 30 verurteilungsgegenständlichen Fällen dem Umstand Rechnung getragen worden, dass die Angeklagte vollumfänglich geständig war und durch ihre Bereitschaft zur prozessualen Mitarbeit erheblich zur Verkürzung der Beweisaufnahme beigetragen hat.
Nach dem Eindruck, der von der Angeklagten im Zuge der Hauptverhandlung zu gewinnen war, ist ihr geständiges Einlassungsverhalten insgesamt getragen von Unrechtseinsicht und dem Willen zur Verantwortungsübernahme.
Für die Angeklagte sprach weiterhin, dass sie strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und ihre Betätigung im Taxigewerbe letztendlich für sie zu einer wirtschaftlichen Notlage mit der anschließenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen geführt hat.
Die Kammer hat es weiter strafmildernd in die Wertung einfließen lassen, dass die Angeklagte trotz ihres angegriffenen körperlichen Zustandes zur Hauptverhandlung erschienen ist um den zeitgerechten Abschluss des Verfahrens zu ermöglichen.
Demgegenüber mussten sich erheblich zu Lasten der Angeklagten die tateinheitliche Deliktsverwirklichung, die nicht unbeträchtliche Höhe der jeweiligen Schadensbeträge, die Anzahl der Taten sowie die Dauer des Tatzeitraums insgesamt auswirken.
Unter Berücksichtigung all dieser und aller weiteren für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hielt die Kammer in den 30 zur Verurteilung gelangten Fällen jeweils die Festsetzung einer Einzelgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro für tat- und schuldangemessen.
Nach neuerlicher zusammenfassender Würdigung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer diese Einzelstrafen sodann auf eine - orientiert am Gesamtschaden - tat- und schuldangemessene Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 Euro zurückgeführt.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1, 4 StPO.