AG Köln · Nordrhein-Westfalen Urteil

Urkundenfälschung durch gefälschte Ingenieurstempel bei Bauanträgen KI-Titel

Urkundenfälschung · Bauantrag · Gefälschter Stempel · Berechtigungsmangel · Strafrechtliche Verantwortung

Strafrecht

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Urkundenfälschung in 15 Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten kostenpflichtig

verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

- §§ 267 I, III Nr. 1, 53 StGB -

Gründe

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(abgekürzt)

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I)

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Der Angeklagte ist geschiedener, kinderloser deutscher Baubetreuer und -planer. Monatlich erwirtschaftet er ca. 1000,00 €. Er ist nicht vorbestraft.

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II)

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Folgendes hat er glaubhaft eingeräumt:

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Der Angeklagte stempelte mit dem von ihm gegen Ende des Jahres 2010 nachgemachten, tatsächlich dem Zeugen B. M. zugewiesenen Stempel der Ingenieurkammer-Bau mit der Nr. 00000, in der Zeit zwischen dem 19.02.2013 und dem 19.11.2014 insgesamt 15 Bauanträge und reichte diese beim Bauaufsichtsamt der Stadt Köln ein. Dabei unterschrieb er die von ihm selbst eingereichten Bauanträge mit einer der seines Bruders ähnelnden Paraphe, um damit bei dem Bauaufsichtsamt der Stadt Köln den Eindruck zu erwecken, die von ihm selbst eingereichten Bauanträge würden tatsächlich von einer vorlageberechtigten Person stammen. Dabei war ihm bewusst, dazu selbst keine Berechtigung zu haben

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Er tat dies, um sich durch den Gebrauch des Stempels zur Bauvorlage eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu schaffen.

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Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bauanträge:

111. Bauantrag vom 10.01.2013, Bauherrin „C. GmbH“, eingegangen beim Bauaufsichtsamt am 19.02.2013

132. Bauantrag vom 20.01.2013, Bauherr N. H., eingegangen beim Bauaufsichtsamt am 20.02.2014

153. Bauantrag vom 28.01.2013, Bauherr N. D., eingegangen beim Bauaufsichtsamt am 06.02.2013

174. Bauantrag vom 15.03.2013, Bauherr N. D., eingegangen beim Bauaufsichtsamt am 15.03.2013

195. Bauantrag vom 15.04.2013, Bauherrin „F. GmbH & Co Verwaltungs KG“, eingegangen beim Bauaufsichtsamt am 16.04.2013

216. Bauantrag vom 23.04.2013, Bauherr N. D. , eingegangen beim Bauaufsichtsamt am 07.05.2013

237. Bauantrag vom 14.05.2013, Bauherrin „T Q. GmbH“, eingegangen beim Bauaufsichtsamt am 16.05.2013

258. Bauantrag vom 27.05.2013, Bauherrin „M + U GmbH“, eingegangen beim Bauaufsichtsamt am 12.06.2013

279. Bauantrag vom 14.10.2013, Bauherrin H. B. , eingegangen beim Bauaufsichtsamt am 18.10.2013

2910. Bauantrag vom 14.02.2014, Bauherr S. T., eingegangen beim Bauaufsichtsamt am 19.02.2014

3111. Bauantrag vom 21.03.2014, Bauherr K . G., eingegangen beim Bauaufsichtsamt am 06.05.2014

3312. Bauantrag vom 04.04.2014, Bauherr K. G. , eingegangen beim Bauaufsichtsamt am 06.05.2014

3513. Bauantrag vom 23.06.2014, Bauherr F. D. , eingegangen beim Bauaufsichtsamt am 17.10.2014

3714. Bauantrag vom 29.10.2014, Bauherr K. G. , eingegangen beim Bauaufsichtsamt am 16.12.2014

3915. Bauantrag vom 12.11.2014, Bauherr N. Z. , eingegangen beim Bauaufsichtsamt am 19.11.2014

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III)

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Danach hat er sich wie aus dem Tenor ersichtlich schuldig gemacht.

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Aufgrund der Vielzahl der Fälle und des mit dem Handeln des Angeklagten verbundenen Gefahrenpotentials kam es trotz des strafmildernd zu wertenden Geständnisses und trotz der Vorstrafenfreiheit nicht Betracht, eine Geldstrafe zu verhängen, sondern das Unrecht der Tat war mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden, die pro Tat mit 1 Monat schuld- und tatangemessen erscheint.

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Unter nochmaliger Abwägung und vor allem unter Beachtung des engen zeitlichen Zusammenhangs hat das Gericht diese Einsatzstrafen auf eine

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Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten

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zurückgeführt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, § 56 StGB.

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IV)

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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Richterin am Amtsgericht