Kindergeldzahlungen nach § 31 EStG sind als Einkommen im Sinne des § 76 BSHG anzusehen; ihrer Anrechnung …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Kindergeldzahlungen nach § 31 EStG sind als Einkommen im Sinne des § 76 BSHG anzusehen; ihrer Anrechnung steht auch § 77 BSHG nicht entgegen, denn dem hier allein in Betracht kommenden sog Transferanteil des Kindergeldes, der nach dem Wortlaut des § 31 Abs 2 EStG "der Förderung der Familie" dient, kann eine Zweckbestimmung im Sinne des § 77 BSHG nicht entnommen werden, die von der des Sozialhilferechts verschieden wäre.