Der am 07.06.2006 von der Antragstellerin gestellte Antrag mit dem Begehren, die aufschiebende Wirkung ihrer …
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 11 A 3588/06) wird wiederhergestellt, soweit sie sich gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.06.2006 enthaltene Untersagungsverfügung richtet, und angeordnet, soweit sie sich gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.06.2006 enthaltene Zwangsgeldandrohung richtet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der am 07.06.2006 von der Antragstellerin gestellte Antrag mit dem Begehren, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen, soweit sie sich gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.06.2006 enthaltene Untersagungsverfügung richtet, und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen, soweit sie sich gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.06.2006 enthaltene Zwangsgeldandrohung richtet, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und hat Erfolg.
2
Das besondere Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die geweberechtlichen Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin mit Zwangsgeldandrohung gerichteten Klage und damit an der Öffnung ihrer Verkaufsstelle in der Niki-de-Saint-Phalle-Promenade E. in Hannover außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten des § 3 des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung der Antragsgegnerin vom 02.06.2006. Bei summarischer Prüfung erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten.
3
Wegen des Sachverhaltes und der Gründe im einzelnen wird auf das Urteil der Kammer vom 11.07.2006 (Az.: 11 A 3588/06) Bezug genommen.
4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.