OVG Sachsen-Anhalt 2. Senat Beschluss LS

Kein Vorabbescheidungsgebot bei unzulässigem Beweisantrag

Kein Vorabbescheidungsgebot bei unzulässigem Beweisantrag - Verwaltungsprozessrecht -

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Das Vorabbescheidungsgebot des § 86 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass es sich bei dem gestellten

Beweisantrag um einen zulässigen Beweisantrag im Sinne dieser Vorschrift handelt. Dies ist bei einem

Ausforschungsbeweisantrag nicht der Fall.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 3. Kammer – vom 20. März 2026 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

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Der Kläger ist ein …-jähriger russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit, der im Jahre 2022 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Erstinstanzlich hat er zuletzt nur noch beantragt, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er befürchte, nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation zu einem Kriegseinsatz in der Ukraine eingezogen zu werden.

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In der mündlichen Verhandlung am 20. März 2026 hat der Kläger den folgenden Beweisantrag gestellt:

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„Zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger durch das Verhör, die Freiheitsentziehung und die körperliche Misshandlung im Jahr 2017 psychisch so traumatisiert ist, dass er nicht in der Lage ist, allein schon verbalem Druck mit dem Ziel, ihn dazu zu bringen, sich als Vertragssoldat zu verpflichten, standzuhalten und die Vertragsunterzeichnung zu verweigern“.

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Das Verwaltungsgericht hat über diesen Antrag nicht bereits in der mündlichen Verhandlung entschieden, sondern ihn erst in den Entscheidungsgründen seines klageabweisenden Urteils vom 20 März 2026 mit der folgenden Begründung abgelehnt (UA, S. 15 f.):

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Der Beweisantrag sei nicht zulässig, weil er auf die Ausforschung des Sachverhalts abziele. Es fehle an der Darlegung greifbarer Anhaltspunkte, die dem Gericht Anlass für die begehrte Beweiserhebung geben könnten. Der Kläger habe nicht ansatzweise dargetan, dass er seit seiner behaupteten Entführung im Jahre 2017 psychische Probleme habe. Trotz des langen Zeitraums, der mittlerweile vergangen sei, sei der Kläger auch in keiner psychologischen Behandlung gewesen. Eine solche Behandlung wäre aber zu erwarten gewesen, wenn er tatsächlich – wie in seinem Antrag formuliert – so traumatisiert worden sei, dass er nicht in der Lage sei, allein schon verbalem Druck mit dem Ziel, ihn dazu zu bringen, sich als Vertragssoldat zu verpflichten, standzuhalten und die Vertragsunterzeichnung zu verweigern. Der Kläger habe erstmals im Klageverfahren auf seine psychische Verfassung durch das Einbringen eines ärztlichen Attests seiner behandelnden Allgemeinärztin vom 14. August 2025 verwiesen. Darin stehe jedoch – ohne weitere Angaben und Begründungen – lediglich, dass er seit 2017 unter Angst- und Panikattacken leiden würde und deshalb eine psychologische Mitbehandlung angestrebt werde. Dass sich der Kläger in der Folgezeit aufgrund seiner behaupteten psychischen Beschwerden in psychologische Behandlung begeben habe, habe er zuletzt jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2026 nicht behauptet. In Anbetracht der dargelegten Gesamtumstände sei das ärztliche Attest daher nicht geeignet, greifbare Anhaltspunkte für eine weitere gerichtliche Ermittlung zu begründen.

II.

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I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 20. März 2026 hat keinen Erfolg. Die innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist des § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) liegt nicht vor. Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung der Gründe, aus denen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

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1. Der Kläger rügt eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und macht insoweit geltend: Eine Gehörsverletzung liege darin, dass das Verwaltungsgericht über den von ihm in der mündlichen Verhandlung am 20. März 2026 gestellten Beweisantrag entgegen § 86 Abs. 2 VwGO nicht bereits in der mündlichen Verhandlung durch begründeten Beschluss, sondern erst im Urteil (UA S. 15 f.) entschieden habe. Hätte das Verwaltungsgericht über seinen Antrag bereits in der mündlichen Verhandlung entschieden, hätte er dort darauf hinweisen können, dass er sich nur deshalb noch nicht in psychologische Behandlung habe begeben können, weil er aufgrund seiner noch unzureichenden Deutschkenntnisse eine Therapie in russischer Sprache benötige und er einen entsprechenden Therapeuten trotz intensiver Suche nicht habe finden können. Auch hätte er dargelegt, dass er an den im ärztlichen Attest festgestellten Angst- und Panikattacken tatsächlich leide. Er hätte dann den Beweisantrag erneut gestellt und so das Verwaltungsgericht veranlasst, die beantragte Beweiserhebung durchzuführen, da sich die Ablehnung nun nicht mehr hätte aufrechterhalten lassen. Dieser Einwand greift nicht durch.

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a) Nach § 86 Abs. 2 VwGO kann ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag zwar nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden. Erforderlich ist hierfür ein vor der Sachentscheidung erlassener Beschluss und nicht eine Ablehnung, die erst in den Urteilsgründen erfolgt (vgl. Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 86 Rn. 85). Das Vorabbescheidungsgebot des § 86 Abs. 2 VwGO setzt aber voraus, dass es sich bei dem gestellten Beweisantrag um einen zulässigen Beweisantrag im Sinne dieser Vorschrift handelt (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 86 Rn. 57). Dies ist unter anderem bei einem sogenannten Ausforschungsbeweisantrag nicht der Fall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2016 – 2 B 12.15 – juris Rn. 17; Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 86 Rn. 87). Beweisanträge sind als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Die gebotene Substantiierung eines Beweisantrags erschöpft sich nicht in der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet, und der Nennung eines bestimmten Beweismittels. Es ist einem Verfahrensbeteiligten und seinem Prozessbevollmächtigten verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnten, und auf diese Weise eine Beweiserhebung zu erzwingen. Vielmehr bedarf es der Darlegung greifbarer Anhaltspunkte (sogenannte Anknüpfungstatsachen), die dem Gericht Anlass für eine begehrte Beweiserhebung geben können. Hieran kann es u.a. dann fehlen, wenn sich die aufgestellten Beweisbehauptungen als deutlich gesteigertes Vorbringen erweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 – 2 B 34.14 – juris Rn. 39; OVG LSA, Beschluss vom 4. November 2016 – 3 L 162/16 – juris Rn 43 f.).

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b) Nach dem erstinstanzlichen Urteil handelt es sich bei dem Beweisantrag des Klägers um einen solchen Ausforschungsbeweisantrag, weil es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen dafür gefehlt habe, dass die Ereignisse im Jahre 2017, auf die sich der Kläger beruft, die von ihm behaupteten psychischen Auswirkungen hatten. Gegen diese Annahme des Verwaltungsgerichts trägt der Kläger nichts vor. Sein Vorbringen ist daher nicht geeignet, das Vorliegen eines Ausforschungsbeweisantrages in Frage zu stellen. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass es sich bei den Tatsachen, die er der Vorinstanz zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Beweisantrags unterbreitet hatte, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts um hinreichende Anknüpfungstatsachen gehandelt habe. Vielmehr hat er lediglich dargelegt, wie er auf einen in der mündlichen Verhandlung erlassenen Beweisablehnungsbeschluss reagiert hätte. Damit unterstellt er aber die hier gerade in Frage stehende Notwendigkeit eines solchen Beschlusses, die ihrerseits einen zulässigen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO und nicht lediglich einen als solchen nicht zulässigen Ausforschungsbeweisantrag voraussetzt. Um darzulegen, dass es sich bei seinem Beweisantrag nicht um ein Ausforschungsbegehren gehandelt habe, hätte er auf die Sachlage abstellen müssen, die für die Vorinstanz zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags erkennbar war und nicht auf diejenige, die er dem Gericht nach der Beweisablehnung unterbreitet hätte.

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2. Die Berufung wäre aber auch dann nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen, wenn man von der Zulässigkeit des gestellten Beweisantrags ausginge und deshalb einen Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO annähme. Denn der dann vorliegende Verfahrensfehler wäre für die angegriffene Entscheidung nicht erheblich.

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a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe, durch Täuschung, Gewalt oder Drohung zur Unterzeichnung eines Vertrags als Vertragssoldat genötigt und nachfolgend im Ukrainekrieg eingesetzt zu werden (UA, Bl. 14), weil es nach einer Gesamtwürdigung der Erkenntnismittel an ausreichenden Belegen für eine systematische oder regelmäßige Rekrutierung von Wehrdienstleistenden mittels Täuschung oder Zwang fehle (UA, Bl. 15). Besteht für den Kläger mithin nach der Auffassung der Vorinstanz in der Russischen Föderation keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, durch psychischen Druck zu einer Vertragsunterzeichnung bewegt zu werden, kommt es auch nicht auf die unter Beweis gestellte Behauptung an, ob er in der Lage wäre, trotz seiner Traumatisierung solchem Druck standzuhalten. Hinsichtlich einer zu erwartenden Zwangsrekrutierung des Klägers in Tschetschenien ist das Verwaltungsgericht von einer inländischen Fluchtalternative ausgegangen, so dass auch insoweit die psychische Verfassung des Klägers nicht entscheidungserheblich war.

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b) Eine Erheblichkeit ist entgegen der Zulassungsantragsschrift auch nicht deshalb gegeben, weil sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2025 – 2 A 541/24.A – (juris Rn. 48) gestützt hat (UA, Bl. 15), wonach, wie der Kläger geltend macht, eine unfreiwillige Vertragsunterzeichnung zwar nicht generell wahrscheinlich sei, aber vorkomme. Maßgeblich für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts war nicht eine solche Möglichkeit („kommt vor“), sondern das Fehlen der von ihm vorausgesetzten beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine entsprechende Unterdrucksetzung des Klägers (UA, Bl. 14).

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.

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III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).