AG Rahden · Nordrhein-Westfalen Familiengericht Beschluss zitiert von 1

Ehescheidung mit Renten- und Grundstücksübertragung KI-Titel

Ehescheidung · Rentenausgleich · Grundstücksübertragung · internes Teilungsverfahren · Zugewinnausgleich

Familienrecht

Tenor

1.

Die am 00.00.1963 vor dem Standesamt D. unter der

Eheregisternummer 00/1963 geschlossene Ehe der Beteiligten wird

geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin

bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. )

zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,9819 Entgeltpunkten

auf das vorhandene Konto bei der Deutschen

Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin

bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für

Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Vers. Nr. ) zugunsten des

Antragsgegners ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 12,7846,

bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners

bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. )

zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6,1671 Entgeltpunkten

auf das vorhandene Konto bei der Deutschen

Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners

bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für

Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Vers. Nr. ) zugunsten der

Antragstellerin ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 15,4763, bezogen

auf den 30. 04. 2023, übertragen.

3.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, als Gesamtberechtigter den im

Grundbuch des Amtsgerichts Rahden für A Blatt 00~ eingetragenen

Hof samt aller Aktiva und Passiva an die Antragstellerin als Alleinberechtigte

zu Alleineigentum bzw. -berechtigung zu übertragen und aufzulassen und die

Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch zu bewilligen.

4.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 6 % und der

Antragsgegner zu 94 %.

Gründe

1

1.

2

Die am 00.00.1963 vor dem Standesamt D. unter der

3

Eheregisternummer 00/1963 geschlossene Ehe der Beteiligten wird

4

geschieden.

5

2.

6

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin

7

bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. )

8

zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,9819 Entgeltpunkten

9

auf das vorhandene Konto bei der Deutschen

10

Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.

11

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin

12

bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für

13

Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Vers. Nr. ) zugunsten des

14

Antragsgegners ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 12,7846,

15

bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.

16

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners

17

bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. )

18

zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6,1671 Entgeltpunkten

19

auf das vorhandene Konto bei der Deutschen

20

Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.

21

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners

22

bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für

23

Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Vers. Nr. ) zugunsten der

24

Antragstellerin ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 15,4763, bezogen

25

auf den 30. 04. 2023, übertragen.

26

3.

27

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, als Gesamtberechtigter den im

28

Grundbuch des Amtsgerichts Rahden für A Blatt 00~ eingetragenen

29

Hof samt aller Aktiva und Passiva an die Antragstellerin als Alleinberechtigte

30

zu Alleineigentum bzw. -berechtigung zu übertragen und aufzulassen und die

31

Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch zu bewilligen.

32

4.

33

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 6 % und der

34

Antragsgegner zu 94 %.

Gründe

36

Ehescheidung

37

Die Ehegatten heirateten am 00.00.1963. Es besteht Gütergemeinschaft. Die

38

Verwaltung ist dem Antragsgegner übertragen.

39

Die Ehegatten haben die deutsche Staatsangehörigkeit.

40

Die Beteiligten schlafen bereits seit 2003 getrennt. Ab November 2021 hat die

41

Antragstellerin zunächst weiterhin allein im Schlafzimmer der ehelichen Wohnung

42

geschlafen, aber die Zimmertür verschlossen. Sie hat sich seitdem tagsüber beim

43

Sohn der Beteiligten aufgehalten und ihre Versorgungsleistungen - Kochen und

44

Waschen - für den Antragsgegner eingestellt. Es wurden keine Mahlzeiten mehr

45

gemeinsam eingenommen und auch sonst nichts zusammen gemacht. Die

46

Antragstellerin redet nicht einmal mehr mit dem Antragsgegner. Seit Mai 2023 schläft

47

die Antragstellerin auch in der Wohnung des Sohnes.

48

Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie und der Antragsgegner lebten seit November

49

2021 getrennt. Die Ehe sei gescheitert.

50

Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die

51

Ehegatten lebten seit November 2021 getrennt.

52

Die Antragstellerin beantragt, die am 00.00.1963 geschlossene Ehe zu scheiden.

53

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

54

Er ist der Ansicht, die Ehe sei nicht gescheitert. Die Antragstellerin habe im

55

November 2021 keinen Trennungswunsch geäußert, sondern einfach die

56

Kommunikation mit ihm eingestellt. Eine Trennung sei vor diesem Hintergrund

57

allenfalls mit Zustellung des Scheidungsantrags erfolgt. Allerdings wirtschafte man

58

angesichts der fortbestehenden Gütergemeinschaft noch gemeinsam, was einer

59

Trennung weiterhin entgegenstehe. Zudem gehe die Antragstellerin weiterhin nach

60

Belieben in der Ehewohnung ein und aus.

61

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten

62

gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

63

Der Scheidungsantrag ist begründet.

64

Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist. Dies steht zur

65

Überzeugung des Gerichts aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der

66

mündlichen Verhandlung fest. Dabei ist ein Scheitern der Ehe anzunehmen, wenn

67

die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden

68

kann, dass sie sie wieder herstellen, 1565 Abs. 1 BGB. Es ist mithin eine Analyse

69

des Zustands der Ehe und eine Prognose der Entwicklung erforderlich, wobei es

70

ausreicht, wenn ein Ehegatte die ehelichen Beziehungen abgebrochen und die

71

eheliche Gesinnung verloren hat, vgl. Budzikiewicz in Jauernig, BGB, 19. Aufl. 2023,

72

BGB § 1565 Rn. 2 m. w. N.

73

Aktuell gibt es keine eheliche Lebensgemeinschaft.

74

Die Ehegatten leben seit November 2021, zumindest aber seit Mai 2023, und damit

75

mehr als ein Jahr voneinander getrennt.

76

Von einem Getrenntleben ist gemäß § 1567 Abs. 1 BGB auszugehen, wenn

77

zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein

78

Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft

79

ablehnt. Dabei muss der Trennungswille weder ausdrücklich erklärt werden noch

80

muss dem anderen Ehegatten eine Erklärung zugehen, es genügt schlüssiges

81

Verhalten, vgl. Neumann in BeckOK BGB, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 1567 Rn. 6 m. w.

82

N. Die Beteiligten haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, dass seit November

83

2021 kein gemeinsames Leben mehr stattfindet. Sie leben in getrennten

84

Räumlichkeiten, es werden keine Mahlzeiten mehr gemeinsam eingenommen, keine

85

Zeit miteinander verbracht. Es findet so gut wie keine Kommunikation zwischen den

86

Beteiligten statt. Auch wechselseitige Versorgungsleistungen wie Zubereitung der

87

Mahlzeiten oder Wäschewaschen erfolgen nicht. Die Antragstellerin hat unstreitig im

88

November 2021 jegliche Kommunikation mit dem Antragsgegner eingestellt und sich

89

ihm völlig entzogen und sodann im April 2023 die Scheidung eingereicht. Damit hat

90

die Antragstellerin ihren Trennungswillen und ihre Ablehnung der ehelichen

91

Lebensgemeinschaft hinreichend deutlich gemacht.

92

Soweit noch ein gemeinsames Wirtschaften erfolgt, steht dies der Annahme einer

93

Trennung nicht entgegen. Die bestehenden wirtschaftlichen Verflechtungen sind

94

Ausdruck der bestehenden Gütergemeinschaft und der in diesem Zusammenhang

95

getroffenen Vereinbarungen und werden erst mit Rechtskraft der Scheidung und der

96

folgenden Auseinandersetzung vollständig beseitigt sein.

97

Auch ein etwaiges gelegentliches Betreten der Ehewohnung durch die Antragstellerin

98

steht der Annahme einer Trennung im Hinblick auf das Fehlen jeglicher

99

gemeinsamen Aktivitäten nicht entgegen.

100

Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Beteiligten die eheliche Lebensgemeinschaft

101

wiederherstellen. Die Beteiligten leben bereits fast drei Jahre getrennt, im November

102

diesen Jahres wäre das Scheitern der Ehe unwiderlegbar zu vermuten, § 1566 Abs.

103

2 BGB. Ein weiteres Indiz für die endgültige Abkehr der Antragstellerin von der

104

ehelichen Lebensgemeinschaft ist der Abbruch jeder Kommunikation, vgl.

105

Budzikiewicz in Jauernig, BGB, 19. Aufl. 2023, BGB § 1565 Rn. 3 m. w. N. Die

106

Antragstellerin hat sich so nachhaltig und konsequent von der Ehe distanziert, dass

107

eine Meinungsänderung nicht zu erwarten ist.

108

Versorgungsausgleich

109

Anfang der Ehezeit: 01. 09. 1963

110

Ende der Ehezeit: 30. 04. 2023

111

Ausgleichspflichtige Anrechte

112

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

113

Die Antragstellerin:

114

Gesetzliche Rentenversicherung

115

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat die Antragstellerin ein

116

Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 15,9637 Entgeltpunkten erlangt. Der

117

Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den

118

Ausgleichswert mit 7,9819 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende

119

Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 64.050,05 Euro.

120

Berufsständische Versorgung

121

2. Bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für

122

Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat die Antragstellerin in der Ehezeit ein

123

Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 25,5691 erlangt. Der Versorgungsträger

124

hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit einer

125

Steigerungszahl von 12,7846 zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert

126

nach § 47 VersAusglG beträgt 43.876,75 Euro.

127

Der Antragsgegner:

128

Gesetzliche Rentenversicherung

129

3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat der Antragsgegner ein

130

Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 12,3342 Entgeltpunkten erlangt. Der

131

Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den

132

Ausgleichswert mit 6,1671 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende

133

Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 49.487,35 Euro.

134

Berufsständische Versorgung

135

4. Bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für

136

Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat der Antragsgegner in der Ehezeit ein

137

Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 30,9526 erlangt. Der Versorgungsträger

138

hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit einer

139

Steigerungszahl von 15,4763 zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert

140

nach § 47 VersAusglG beträgt 53.114,66 Euro.

141

Übersicht:

142

Antragstellerin

143

Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Kapitalwert: 64.050,05 Euro

144

Ausgleichswert: 7,9819 Entgeltpunkte

145

Die Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für Landwirtschaft,

146

Forsten und Gartenbau, Kapitalwert:

147

43.876,75 Euro

148

Ausgleichswert: 12,7846 Steigerungszahl

149

Antragsgegner

150

Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Kapitalwert: 49.487,35 Euro

151

Ausgleichswert: 6,1671 Entgeltpunkte

152

Die Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für Landwirtschaft,

153

Forsten und Gartenbau, Kapitalwert:

154

53.114,66 Euro

155

Ausgleichswert: 15,4763 Steigerungszahl

156

Ausgleich:

157

Die einzelnen Anrechte:

158

Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung

159

Westfalen ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem

160

Ausgleichswert von 7,9819 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners

161

auszugleichen.

162

Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der

163

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist nach § 10 Abs. 1

164

VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert in Höhe einer

165

Steigerungszahl von 12,7846 zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

166

Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung

167

Westfalen ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem

168

Ausgleichswert von 6,1671 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin

169

auszugleichen.

170

Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in

171

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist nach § 10 Abs.

172

1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert in Höhe einer

173

Steigerungszahl von 15,4763 zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

174

Güterrecht

175

Die Antragstellerin begehrt die Übertragung des Eigentums an dem Grundbesitz

176

A Blatt 00~ auf sie allein.

177

Die Beteiligten haben am 05.11.1964 einen Ehevertrag geschlossen, mit dem

178

Gütergemeinschaft unter Alleinverwaltungsrecht des Antragsgegners vereinbart

179

wurde. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den von der Antragstellerin

180

der Antragsschrift vom 15.12.2023 in Kopie beigefügten Ehevertrag (Blatt 5 f. GÜ)

181

Bezug genommen.

182

Mit Übergabevertrag vom 09.01.1984 übertrug die Mutter der Antragstellerin den

183

Grundbesitz A Blatt 00~ mit Ausnahme des Flurstücks Gemarkung A

184

Flur # Nr. 00 auf die Antragstellerin. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird

185

auf den von der Antragstellerin der Antragsschrift vom 15.12.2023 in Kopie

186

beigefügten Übergabevertrag (Blatt 12 ff. GÜ) Bezug genommen.

187

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragstellerin könne mit Rechtskraft der

188

Scheidung auch die Rückübertragung des in Rede stehenden Grundbesitzes

189

verlangen. Ein dem Antragsgegner etwa zustehendes Zurückbehaltungsrecht sei

190

bislang nicht wirksam geltend gemacht worden. Soweit ein Zurückbehaltungsrecht

191

bestehe, könne die Ausübung durch eine Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe

192

der insoweit geltend gemachten Forderung abgewendet werden.

193

Die Antragstellerin beantragt,

194

den Antragsgegner zu verpflichten, als Gesamtberechtigter den im

195

Grundbuch des Amtsgerichts Rahden für A Blatt 00~ eingetragenen

196

landwirtschaftlichen Betrieb nebst aller Aktiva und Passiva an die

197

Antragstellerin als Alleinberechtigte zu Alleineigentum bzw. -berechtigung

198

zu übertragen und aufzulassen und die Eintragung der Rechtsänderung in

199

das Grundbuch zu bewilligen,

200

hilfsweise für den Fall der Geltendmachung eines

201

Auseinandersetzungsguthabens durch den Antragsgegner Zug um Zug

202

gegen eine vom Antragsgegner zu bewilligende und zu dessen Gunsten

203

erfolgende Eintragung einer Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe

204

der geltend gemachten Auseinandersetzungsforderung, höchstens jedoch

205

in Höhe des Hälftewertes des rückzuübertragenden landwirtschaftlichen

206

Betriebs an nächstoffener Rangstelle.

207

Der Antragsgegner beantragt,

208

die Anträge zurückzuweisen.

209

Der Antragsgegner ist der Ansicht, die güterrechtliche Auseinandersetzung beginne

210

erst mit der Beendigung der Gütergemeinschaft. Sodann sei die Antragstellerin

211

gehalten, die Auseinandersetzung zunächst außergerichtlich ernsthaft zu betreiben.

212

Solange sie das nicht tue, sei das gerichtliche Verfahren mutwillig. Außerdem

213

handele es sich bei dem Grundbesitz tatsächlich nicht mehr um einen Hof im Sinne

214

der Höfeordnung.

215

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst

216

Anlagen Bezug genommen.

217

Der Antrag ist im Rahmen des Scheidungsverbunds zulässig.

218

Die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft oder auch etwaige einzelne in

219

diesem Zusammenhang bestehende Ansprüche sind als Folgesache im Sinne des §

220

137 Absatz 2 Nr. 4 FamFG einzuordnen.

221

Die Antragstellerin begehrt nicht die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft

222

insgesamt, sondern lediglich (vorab) die Übertragung des im Grundbuch von A

223

Blatt 00~ eingetragenen Grundbesitzes. Diese Möglichkeit sieht § 1477 Absatz 2

224

BGB ausdrücklich vor. Sie dürfte lediglich dann ausgeschlossen sein, wenn gerade

225

der Hof zur Schuldentilgung verwertet oder an einen Gläubiger des Gesamtguts

226

herausgegeben werden müsste, vgl. Siede in Grüneberg, BGB, 83. Auflage, BGB §

227

1477 Rn. 3. Dies ist unstreitig nicht der Fall. Durch die Geltendmachung im Verbund

228

wird die Wirksamkeit der Rückübertragung an die Rechtskraft der Scheidung und

229

damit die Beendigung der Gütergemeinschaft geknüpft.

230

Der Antrag ist auch begründet.

231

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem im

232

Grundbuch von A Blatt 00~ eingetragenen Grundbesitz auf sich allein aus §

233

1477 Absatz 2 BGB.

234

Es handelt sich bei dem Grundbesitz um einen von der Antragstellerin in die

235

Gütergemeinschaft eingebrachten Gegenstand im Sinne der §§ 1477, 1478 BGB. Es

236

ist unstreitig, dass der Grundbesitz aus der Familie der Antragstellerin stammt und ihr

237

von ihrer Mutter vertraglich übertragen wurde. Die seinerzeit bereits bestehende

238

Gütergemeinschaft ändert daran ebenso wenig etwas wie ein etwa außerhalb des

239

Grundbuchs zwischenzeitlich eingetretener Verlust der Hofeigenschaft.

240

Zum etwa bestehenden Zurückbehaltungsrecht fehlt es an substantiiertem Vortrag

241

des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegners.

242

Der Antragsgegner kann als anderer Ehegatte im Rahmen eines

243

Zurückbehaltungsrechts grundsätzlich Sicherheitsleistung bis zur Höhe des hälftigen

244

Wertes der übernommenen Sache verlangen, vgl. Budzikiewicz in Jauernig, BGB,

245

19. Aufl. 2023, BGB §§ 1474-1477 Rn. 8 m. w. N.

246

Die Antragstellerin schuldet gemäß § 1477 Absatz 2 BGB zunächst einmal

247

Wertersatz für die Herausnahme des Grundbesitzes aus der Gütergemeinschaft.

248

Zugleich dürfte der Antragstellerin indes gemäß § 1478 BGB ein Anspruch auf

249

Erstattung des Wertes des in die Gütergemeinschaft eingebrachten zustehen, mithin

250

wiederum des Grundbesitzes. Diese Ansprüche dürften miteinander verrechnet

251

werden können, wobei für den Ersatzanspruch nach § 1477 BGB der Wert des Hofes

252

zum Zeitpunkt der dinglichen Übernahme und für den Erstattungsanspruch nach

253

1478 BGB gemäß § 1478 Absatz 3 BGB der Wert des Hofes zum Zeitpunkt der

254

dinglichen Einbringung in die Gütergemeinschaft maßgeblich sein dürfte, vgl.

255

Spernath in BeckOK BGB, Stand 01.02.2024, BGB § 1478 Rn. 5 m. w. N. Im

256

Ergebnis dürfte hinsichtlich des Hofes also nur ein etwaiger echter Wertzuwachs

257

während des Bestehens der Gütergemeinschaft nach dem Halbteilungsgrundsatz

258

zwischen den Beteiligten aufzuteilen sein, vgl. Spernath a. a. O. m. w. N., wobei ein

259

etwaiger Ausgleich gemäß § 1476 Absatz 2 Satz 1 BGB in erster Linie durch

260

Anrechnung auf den Anteil des ausgleichspflichtigen Ehegatten am Überschuss zu

261

leisten sein dürfte. Im für sie ungünstigsten Fall hat danach die Antragstellerin die

262

Hälfte des Wertes zum Zeitpunkt der Übernahme zu ersetzen.

263

Der Antragsgegner hat sich zwar auf die Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts

264

berufen, indes nichts zur Höhe seiner dem zugrundeliegenden Forderung auf

265

Wertersatz vorgetragen.

266

Nach den allgemeinen Grundsätzen über die Verteilung der Beweislast muss

267

derjenige das Vorliegen der Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts darlegen

268

und beweisen, der sich darauf beruft. Dies umfasst den Nachweis einer fälligen

269

Gegenforderung aus demselben rechtlichen Verhältnis, vgl. Kerwer in jurisPK-BGB,

270

Stand 13.06.2023, BGB § 273 Rn. 41 m. w. N. Dazu gehört auch Vortrag zur Höhe

271

der Gegenforderung, mithin hier dem Wert des in Rede stehenden Grundbesitzes.

272

Insoweit beschränkt sich der Antragsgegner darauf, den diesbezüglichen Vortrag der

273

Antragstellerin zu bestreiten. Das insoweit unterbreitete Beweisangebot vermag

274

substantiierten Vortrag zur Höhe des eigenen Anspruchs nicht zu ersetzen.

275

Kostenentscheidung

276

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Hinsichtlich der Folgesache

277

Güterrecht war im Rahmen des billigen Ermessens das Verhältnis von Obsiegen und

278

Unterliegen zu berücksichtigen.

279

Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 51.600,00 Euro.

280

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf

281

3.840,00 Euro.

282

Der Verfahrenswert für das Güterrecht wird festgesetzt auf 430 000,00 Euro

283

Rechtsbehelfsbelehrung:

284

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die

285

Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den

286

Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt

287

werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten,

288

ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600

289

Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum

290

Versorgungsausgleich.

291

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss

292

beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht -

293

Rahden, Lange Str. 18, 32369 Rahden schriftlich in deutscher Sprache durch einen

294

Rechtsanwalt einzulegen.

295

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen

296

Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rahden

297

eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des

298

Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

299

Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder

300

Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

301

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die

302

Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie

303

ist zu unterzeichnen.

304

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen

305

und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der

306

schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten

307

nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie

308

die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm,

309

Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

310

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

311

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die

312

elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für

313

die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten

314

elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der

315

verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß

316

§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen

317

Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere

318

elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die

319

Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem

320

01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit

321

den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen

322

Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

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vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs

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mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird

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hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.