AG Brilon – 8 C 358/09
Zivilrecht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag von 3.500,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.09.2009 zu zahlen und
außergerichtliche Kosten an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die Rechtsanwälte L, C, T xx, als Gesamtgläubiger, in Höhe von 359,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 3.500,00 EUR festgesetzt.