Liegen Versicherungskarten mit der Berufsbezeichnung "Musiker" vor, so bestehen idR keine Anhaltspunkte …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Liegen Versicherungskarten mit der Berufsbezeichnung "Musiker" vor, so bestehen idR keine Anhaltspunkte dafür, daß für den Versicherten außerdem Quittungskarten ausgestellt worden und verlorengegangen sind, die Beitragsentrichtungen in der Invalidenversicherung als Musiker für weitere Zeiten innerhalb des Zeitraums beweisen könnten, für den die vorhandenen Versicherungskarten ausgestellt sind.
2. Die Zuordnung zu Leistungsgruppen der Anlage 1 zu § 22 FRG im Rahmen der Leistungsfeststellung erwächst nicht in Bindungswirkung, so daß eine fehlerhafte Zuordnung nach § 48 Abs 3 SGB X "auszusparen" ist (Fortführung von BSG vom 16.3.1989 - 4/11a RA 70/87 = BSGE 65, 8).