Die Regelung des § 3 Abs 3 S 1 BKGG in ab 1.1.1994 geltenden Fassung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht …
Sozialrecht
Leitsatz
Die Regelung des § 3 Abs 3 S 1 BKGG in ab 1.1.1994 geltenden Fassung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG.