OLG Bamberg · Bayern Beschluss

Rücknahme der Berufung und Kostenfestsetzung KI-Titel

Rücknahme der Berufung · Kostenverteilung · Streitwertfestsetzung · ZPO § 516 Abs. 3

Zivilrecht

Tenor

1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.