VerfGH NRW Kammer Beschluss

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Anhörungsrügen KI-Titel

Verfassungsbeschwerde · Anhörungsrecht · Zulässigkeit · Landesverfassung · VerfGHG

Verfassungsrecht

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die ihre Anhörungsrügen zurückweisenden Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts ist nicht dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Gründe

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VerfGH 36/26.VB-3

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Beschluss

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In dem Verfahren über

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die Verfassungsbeschwerde

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der

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Beschwerdeführerin,

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gegen

10den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 2026 - 10 A 309/26 -

11den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 2026 - 10 A 310/26 -

12den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 2026 - 10 A 311/26 -

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hat die 3. Kammer des

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VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 5. Mai 2026

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durch

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die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,

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den Richter Prof. Dr. Grzeszick und

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den Richter Dr. Nedden-Boeger

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gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

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einstimmig beschlossen:

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Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die ihre Anhörungsrügen zurückweisenden Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts ist nicht dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Prof. Dr. Dauner-LiebProf. Dr. GrzeszickDr. Nedden-Boeger