LG Paderborn · Nordrhein-Westfalen 1. Kammer für Handelssachen Beschluss

LG Paderborn – 6 O 85/04

Zivilrecht

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 935, 940 ZPO, §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 4, 5, 8 Abs. 3, 12 Abs. 2 UWG untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1.)

einen allgemeinen Preisnachlass mit dem Hinweis ,,ausgenommen geschützte

Markenartikel" zu bewerben;

2.)

für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III.

Der Streitwert beträgt 8.000,00 EURO.

Gründe

1

F

2

Vorsitzender Richter am Landgericht