EuG Fünfte Kammer Beschluss zitiert von 1

Untätigkeitsklage – Unzulässigkeit

Pescados Congelados Jogamar SL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Europarecht

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

Avis juridique important |

61997B0311

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 30. April 1999. - Pescados Congelados Jogamar SL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Untätigkeitsklage - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-311/97. Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite II-01407

Leitsätze Schlüsselwörter Untätigkeitsklage - Aufforderung an das Organ, tätig zu werden - Voraussetzungen - Klarer und deutlicher Antrag (EG-Vertrag, Artikel 175 Absatz 2) Leitsätze Nach Artikel 175 EG-Vertrag ist eine Klage auf Feststellung der Untätigkeit nur zulässig, wenn der Kläger das vorprozessuale Verfahren unter Beachtung des wesentlichen Formerfordernisses der Aufforderung an das beklagte Organ zum Tätigwerden im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 eingehalten hat. Eine solche Aufforderung muß so klar und deutlich sein, daß das Organ in konkreter Weise Kenntnis vom Inhalt der beantragten Entscheidung erlangen kann; aus dem Antrag muß ferner deutlich werden, daß mit ihm beabsichtigt ist, das Organ zu einer Stellungnahme zu zwingen. Auch wenn im vorprozessualen Teil eines Verfahrens wegen Untätigkeit an die Beachtung der wesentlichen Formvorschriften kein übermässig strenger Maßstab angelegt werden darf, sind diese Voraussetzungen nicht erfuellt, wenn das Organ nur um bestimmte Auskünfte ersucht wird, die es dem Kläger ermöglichen sollen, selbst tätig zu werden.