VG Frankfurt am Main · Hessen 7. Kammer Urteil

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für afghanischen Staatsangehörigen KI-Titel

Flüchtlingseigenschaft · AsylG · Abschiebungsverbot · subsidiärer Schutz · Afghanistan

Verwaltungsrecht

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.12.2024 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger, afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens, reiste am 19.06.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30.06.2023 einen Asylantrag.

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Mit Bescheid vom 11.12.2024 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nummer 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Nummer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nummer 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote i. S. d. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nummer 4) und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an (Nummer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot i. S. d. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 6). Auf den Inhalt des Bescheids wird verwiesen.

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Der Kläger hat am 19.12.2024 Klage erhoben.

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Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.12.2024 - zugestellt am 16.12.2024 - zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen;

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hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass der Kläger subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist;

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höchsthilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG festzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Für Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte der Beklagten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Einzelrichterin entscheidet, da ihr die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 AsylG).

10

Die Entscheidung kann ergehen, obwohl in der mündlichen Verhandlung für die Beklagte niemand erschienen ist, weil sie hierauf mit der Ladung hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die auf die Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 11.12.2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat - zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - einen auf § 3 Abs. 1 AsylG beruhenden Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

12

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen vor.

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Die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer zuzuerkennen, der Flüchtling ist (§ 3 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG), sofern er nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG erfüllt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ist der Ausländer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Dabei sind die in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG aufgeführten Ausschlussgründe zu beachten.

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Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) - EMRK - keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).

15

Zwischen den in § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgung kann vom Staat sowie den weiteren in § 3c AsylG im Einzelnen aufgezählten Akteuren ausgehen. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

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Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (Hess. VGH, Beschl. vom 07.11.2024 - 2 A 1170/24.A, juris, Rn. 23). Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 lit. d) der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 - Anerkennungsrichtlinie - abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. vom 04.07.2019 - 1 C 31/18 -, juris, Rn.16). Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung maßgeblich. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für dessen Eintritt besteht, wobei eine bloß theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt. Ergeben nämlich die Gesamtumstände die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Hierbei ist in gewissem Umfang auch die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen, da es einen erheblichen Unterschied macht, ob z. B. lediglich eine kurze Gefängnisstrafe oder aber die Todesstrafe riskiert wird. Maßgeblich ist damit letztlich der qualitative Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (BVerwG, Urt. vom 04.07.2019 - 1 C 31/18 -, juris, Rn.16, Hess. VGH, Beschl. vom 07.11.2024 - 2 A 1170/24.A, juris, Rn. 23). Dieser Maßstab gilt unabhängig von einer etwaigen Vorverfolgung (BVerwG, Urt. vom 04.07.2019 - 1 C 31/18 -, juris, Rn.17).

17

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ihm droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nummer 1 AsylG seitens staatlicher Akteure wegen seiner Tätigkeit als Pflegeoffizier auf einem Stützpunkt der Armee in Kabul.

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Es besteht die reale Möglichkeit („real Risk“), dass die Taliban dem Kläger physische Gewalt im Sinne von § 3a Abs. 1 Nummer 2, Abs. 2 Nummer 1 AsylG zufügen würden, ohne dass der Kläger in Afghanistan internen Schutz im Sinne von § 3e AsylG finden könnte, wenn er zurückkehrte. Auf die Frage einer etwaigen Vorverfolgung kommt es deshalb nicht an.

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Aufgrund der informatorischen Anhörung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und aufgrund seiner Angaben im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt ist die Berichterstatterin überzeugt, dass der Kläger eine Ausbildung zum Krankenpfleger absolviert hat und ab August 2020 für die afghanische Armee in diesem Beruf gearbeitet hat. Er hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend berichtet, dass er diesen Beruf gewählt hat, da schon sein Vater beim Militär war, er in einer Gegend mit vielen Militärangehörigen lebte und das Gehalt verlockend war.

20

Beruf und Stellung des Klägers sind auch durch den Dienstausweis des Klägers und sein Studiendiplom hinreichend belegt, die der Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat, und deren Echtheit auch die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat.

21

In seiner informatorischen Anhörung vor dem erkennenden Gericht konnte der Kläger nachvollziehbar und anschaulich seinen Werdegang und seine Tätigkeit schildern.

22

Nach der vorliegenden Erkenntnislage sind Mitarbeiter der ehemaligen afghanischen Regierung in Afghanistan besonderen Risiken ausgesetzt. Die konkrete Gefahr für den Einzelnen hängt nach der maßgeblichen Erkenntnislage von mehreren Faktoren und damit vom Einzelfall ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Informationslage zur Verfolgung ehemaliger Armeeangehöriger aufgrund der Bemühungen der Taliban, diese Informationen zu unterdrücken, besonders schlecht ist (BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan, Stand 10/2024, S. 1). Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 besteht zwar kein System von umfassenden und zielgerichteten Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Personen, die für die frühere Armee gearbeitet haben. Es fanden aber nach Berichten der Vereinten Nationen, von Nichtregierungsorganisationen sowie verschiedener Medien hunderte Fälle willkürlicher Ermordung und Festnahmen sowie Verschwindenlassen ehemaliger Regierungs- und Sicherheitskräfte statt (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage - Lagefortschreibung (Stand: Juni 2024), S. 5 sowie BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan, Stand 10/2024, S. 1 f.). Die Mehrzahl der außergerichtlichen Tötungen fand in den Monaten nach der Machtübernahme der Taliban statt (ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 16.04.2025, S. 14). Die Verfolgung wurde in der Folgezeit nach Angaben von Human Rights Watch einerseits systematischer, blieb andererseits aber zeitlich und örtlich sehr unterschiedlich (BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan, Stand 10/2024, S. 2). Es finden auch weiterhin außergerichtliche Tötungen und Folter von ehemaligen Regierungsangestellten und Sicherheitskräften statt (BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung, Afghanistan - Juli bis Dezember 2024, S. 10 und 17). Die Zahl der gezielten außergerichtlichen Tötungen ehemaliger Regierungsangestellter stieg zuletzt im Jahr 2024 um 9 Prozent an, die Zahl der willkürlichen und unrechtmäßigen Inhaftierung solcher Personen um circa 20 Prozent (ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 16.04.2025, S. 13). Es ist davon auszugehen, dass ein Teil der Opfer undokumentiert bleibt, weil die Angehörigen ihrerseits Angst vor Verfolgung haben (BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan, Stand 10/2024, S. 2). Die von den Taliban propagierte „Generalamnestie“ für ehemalige Regierungsmitarbeiter und Sicherheitskräfte findet damit nicht flächendeckend und nicht einheitlich Beachtung, obwohl die Taliban dies wiederholt beteuern (ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 16.04.2025). Übergriffe auf ehemalige Regierungsmitarbeiter und Sicherheitskräfte werden nicht verfolgt, sodass eine Atmosphäre der Straflosigkeit und Angst entstanden ist (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage - Lagefortschreibung (Stand: Juni 2024), S. 5). Auch das Auswärtige Amt rechnet deshalb damit, dass zurückkehrende ehemalige Regierungsmitarbeiter mit diskriminierender Behandlung bis hin zu willkürlicher öffentlicher Hinrichtung rechnen müssen (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage - Lagefortschreibung (Stand: Juni 2024), S. 26). Die Taliban handeln dabei teilweise aufgrund privater Rachemotive, andererseits wirkt die kollektive Unterstellung, ehemalige Sicherheitskräfte hätten sich dem bewaffneten Widerstand angeschlossen, motivierend für Verhaftungen und Tötungen (BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan, Stand 10/2024, S. 3).

23

Nach der Erkenntnislage sind ehemalige Sicherheitskräfte jedweden Rangs von Schikanen, Verhaftungen, Folter und willkürlichen Tötungen betroffen. Hochrangige Sicherheitskräfte sind zwar eher Opfer von Racheakten. Allerdings kann das soziale und berufliche Netzwerk von Personen gleichzeitig schützend vor den Taliban wirken. Während die Tötung hochrangiger Sicherheitskräfte daher typischerweise größeres soziales Konfliktpotenzial mit sich bringt, sind Sicherheitskräfte einfachen Rangs grundsätzlich leichtere Opfer für Racheaktionen der Taliban und damit gleichermaßen gefährdet (vgl. BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan, Stand 10/2024, S. 4).

24

Die Taliban verfügen sehr wahrscheinlich über Zugriff auf ein System biometrischer Daten der alten afghanischen Regierung, das zur Identifizierung einer großen Anzahl afghanischer Bürger geeignet ist und das zum Zweck der Gehaltszahlung von Angehörigen der Armee und der Polizei verwandt wurde (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, 10.08.2022, S. 27 f.).

25

Angesichts dessen ist die Berichterstatterin nach Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalls davon überzeugt, dass dem Kläger bei der Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit physische Gewalt bis hin zum Tod drohen würde. Der Kläger ist als ehemaliger Mitarbeiter der afghanischen Armee besonders exponiert. Er ist den ehemaligen Sicherheitskräften der alten afghanischen Regierung zuzuordnen und nicht etwa sonstigen zivilen Mitarbeitern der Regierung (vgl. zu dieser Differenzierung VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 21.06.2023 - A 11 S 1695/22 -, juris, Rn. 89). Rückkehrer dürften insbesondere nach einem - wie im Fall des Klägers - mehrjährigen Aufenthalt in Westeuropa bei ihrer Wiedereinreise einer besonders genauen Kontrolle unterzogen werden (vgl. hierzu VG München, Urt. vom 20.12.2022, M 15 K 20.31938, 7999110, juris).

26

Die Verfolgungshandlungen würden auch an eine dem Kläger durch die de-facto Machthaber zugeschriebene politische Überzeugung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nummer 5 AsylG anknüpfen, nämlich die Ablehnung der Taliban-Herrschaft (vgl. zur Anknüpfung an die politische Überzeugung in vergleichbaren Fällen: VG Wiesbaden, Urt. vom 28.04.2022 - 7 K 2084/19.WI.A -, juris, VG München, Urt. vom 20.12.2022 - M 15 K 20.31938 -, juris, Rn. 27, VG Bremen, Urt. vom 16.02.2024 - 3 K 320/22 -, juris, VG Berlin, Urt. vom 27.02.2025 - 24 K 151/23 A -, juris, Rn. 28). Wie sich aus der Erkenntnislage ergibt, findet die Verfolgung ehemaliger Sicherheitskräfte jedenfalls auch wegen der kollektiven Unterstellung statt, ehemalige Sicherheitskräfte hätten sich dem bewaffneten Widerstand angeschlossen. Die zahlreichen Übergriffe auch gegenüber rangniedrigen Sicherheitskräften sind mit einer von den Taliban unterstellten politischen Gegnerschaft dieser Personen zu den Taliban zu erklären.

27

Seit der faktischen Machtübernahme der Taliban in ganz Afghanistan sind diese auch staatlicher Akteur im Sinne des § 3c Nummer 1 AsylG.

28

Daraus folgt auch, dass dem Kläger kein Schutz nach § 3d AsylG und keine innerstaatliche Schutzalternative nach § 3e AsylG zur Verfügung steht.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nummer 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.

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