AG Mönchengladbach · Nordrhein-Westfalen Rechtspfleger Beschluss

Einsichts- und Auskunftsanspruch der Kommanditistin bei vermuteter unredlicher Geschäftsführung KI-Titel

Einsichtsrecht · Auskunftsanspruch · Kommanditist · Geschäftsführung · Gesellschaftsrecht

Gesellschaftsrecht

Tenor

wird der Antragsgegnerin aufgegeben, der Antragstellerin Einsicht zu geben in

- 2018 und 2019 erteilte Rechnungen und Gutschriften

- Bankauszüge der geschäftlich genutzten Bankkonten der

Geschäftsjahre 2018 und 2019

- betriebswirtschaftliche Auswertungen ab Januar 2019

- Datev-Auswertungen 2019

- Bilanz 2019

und auf Verlangen der Antragstellerin, auf deren Kosten, Fotokopien fertigen zu lassen.

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über

 die im Geschäftsjahr 2019 zu Eigentum oder mittels Leasing oder Miete

erworbenen Kraftfahrzeuge

 die im Geschäftsjahr 2019 eingestellten Mitarbeiter unter Angabe des

Beschäftigungsbeginns und des monatlichen Bruttogehalts.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, § 81 FamFG.

Der Streitwert wird auf 30.000€ festgesetzt.

Gründe

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Die Antragstellerin ist als Kommanditistin der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Sie hat schlüssig vorgetragen, dass ein wichtiger Grund für die Geltendmachung des außerordentlichen Einsichts- und Auskunftsrechts besteht. Die geschäftliche Lage der Gesellschaft hat sich unstreitig erheblich verändert. Wodurch diese Veränderung eingetreten ist kann insoweit zunächst dahinstehen. Darüber hinaus wurde als wichtiger Grund ein begründetes Misstrauen gegenüber der Geschäftsführung angeführt. Dieser besteht in dem Verdacht auf unredliche Geschäftsführung. Auch dies wurde schlüssig vorgetragen.

3

Es wurde darüber hinaus dargelegt, wieso die beabsichtigten Einsichten und Auskünfte erforderlich, geeignet und in dem beantragten Umfang notwendig sind. Die bereits erteilten Einsichten bzw. Auskünfte reichen zur Ausräumung des wichtigen Grundes nicht aus. Der Einwand der Antragsgegnerin, durch die beabsichtigten Einsichten und Auskünfte habe die Gesellschaft einen Nachteil zu befürchten greift nicht. Durch die Gewährung der Einsichts- und Auskunftsansprüche hat die Gesellschaft auch trotz des offensichtlichen Zerwürfnisses zwischen den Gesellschaftern, keine erheblichen Nachteile zu erwarten. Dem Antrag war daher vollumfänglich stattzugeben.