OLG Köln – 11 U 120/06
Zivilrecht
Tenor
wird festgestellt (§ 278 Abs. 6 ZPO), dass zwischen den Parteien ein Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist:
Die Beklagte verpflichtet sich, zum Ausgleich der in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche an die Klägerin 2.156,82 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1.11.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.