Die Anwendung des § 109 Abs. 2 BBG, letzte Alternative, setzt "Beförderungsreife" voraus (wie BVerwGE 11/233).
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die Anwendung des § 109 Abs. 2 BBG, letzte Alternative, setzt "Beförderungsreife" voraus (wie BVerwGE 11/233).
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen im Zweiten Weltkrieg Hauptleute auf Grund einer Bewährung als Abteilungskommadeur vorzugsweise zum Major befördert werden konnten.