Bei der Bemessung der Entschädigung wegen Aufhebung der Erwerbsfähigkeit nach § 18 BesAbgeltG ist der dem …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Bei der Bemessung der Entschädigung wegen Aufhebung der Erwerbsfähigkeit nach § 18 BesAbgeltG ist der dem Geschädigten nach §§ 33a Abs. 6 EinkStG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 und 4 S. 1 LohnstDVO vom Finanzamt gewährte Körperbehinderungspauschbetrag bei der Berechnung der Lohn- und Kirchensteuer zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
2. Werden in einem Bescheid Entscheidungskomponenten aus unanfechtbar gewordenen, den gleichen Sachverhalt betreffenden Bescheiden lediglich übernommen und wiederholt, so kommt dem Bescheid insoweit kein Verwaltungsaktscharakter zu. Er ist in diesem Umfang unanfechtbar und damit einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung entzogen.