Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs zu Lasten des berechtigten Ehemannes, wenn die Ehefrau trotz der …
Leitsatz
1. Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs zu Lasten des berechtigten Ehemannes, wenn die Ehefrau trotz der Betreuung eines dreijährigen Kindes den Verzicht auf einen nachehelichen Unterhalt ausgesprochen hat und in der fünfeinhalbjährigen Ehe vom Ehemann selbst Anwartschaften in Höhe von 306, 43 DM (Ehefrau: 613, 07 DM) erworben worden sind, welche eine ausreichende eigenständige Altersversorgung im Zusammenhang mit den vorehelichen Anwartschaften gewährleisten (oberhalb des Sozialhilfeniveaus).
2. Auch wenn beide Ehegatten während der Ehe durchgängig gearbeitet haben, so schließt das trotz des Wortlautes des § 1587o Abs. 2 S. 4 BGB eines entschädigungslosen Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht aus. Dazu müssen beide Ehegatten zusätzlich eine ausreichende eigenständige Versorgung erworben und die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten erfüllt haben.