BGH 5. Strafsenat Beschluss

Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung im Strafverfahren wegen Tötungsdelikts

Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung im Strafverfahren wegen Tötungsdelikts: Bestellung eines gemeinschaftlichen Rechtsbeistands für die Eltern eines Getöteten

Strafrecht

Tenor

U. Z. wird als Nebenkläger zugelassen. Ihm wird Rechtsanwalt P. R. als Beistand bestellt.

Gründe

1

Die Anschlussberechtigung des U. Z. als Vater der getöteten N. Ze. folgt aus § 395 Abs. 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 StPO; sein Anspruch auf Beistandsbestellung ergibt sich aus § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO.

2

Von der Bestellung eines gemeinschaftlichen Beistands für beide Elternteile gemäß § 397b Abs. 1 StPO hat der Senat angesichts des zwischen diesen bestehenden Konflikts keinen Gebrauch gemacht.