Es ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, wenn die Beweisaufnahme vor der vollbesetzten Kammer nicht in …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Es ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, wenn die Beweisaufnahme vor der vollbesetzten Kammer nicht in der mündlichen Verhandlung durchgeführt wird.
2. Sind bei einer gerichtlichen Entscheidung Frage ästhetischer Natur zu beurteilen, dann erscheint es bedenklich, wenn in der mündlichen Verhandlung andere Beisitzer teilnehmen als bei der durchgeführten Ortsbesichtigung.
3. Zur Frage der Verunstaltung durch Werbeanlagen.