OLG Zweibrücken · Rheinland-Pfalz 4. Zivilsenat Beschluss

Widerlegung der Behauptung einer rechtswidrigen Abschalteinrichtung bei Fahrzeugkauf KI-Titel

Abschalteinrichtung · Täuschung im Kaufvertrag · Typgenehmigung · ZPO § 522 Abs. 2 · Kraftfahrzeugrecht

Miet- und Kaufrecht

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

Die Berufung ist ohne Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Erstgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat zur Meidung von Wiederholungen anschließt, die Klage abgewiesen.

1. Ergänzend sei ausgeführt, dass der Kläger Unterlagen vom Mai 2016 über das Vorliegen einer „Zeitschaltuhr“ und deren Mitteilung durch die Robert Bosch GmbH betreffend „FCA“-Fahrzeuge an das Kraftfahrtbundesamt (mit Betreff „Unzulässige Abschalteinrichtung beim Fiat 500X“, Anlage KGR4 zur Klageschrift, Blatt 94 der eAkte erster Instanz) vorlegt. Danach waren dem KBA und der italienischen Typgenehmigungsbehörde die sog. zeitbasierte Abschalteinrichtung jedenfalls ab dem Jahr 2016 bekannt. Gleichwohl hat die zuständige italienische Genehmigungsbehörde die beanstandeten Abschalteinrichtungen weiterhin für zulässig erachtet und ist nicht weiter tätig geworden. Woraus sich insoweit eine fortwirkende Täuschung zum Zeitpunkt des Kaufs (29.05.2019) ergeben soll, erschließt sich nicht (OLG Celle, Beschl. v. 16.6.2022 – 16 U 131/22, BeckRS 2022, 14792 Rn. 25, beck-online). Denn es mangelt damit bereits an greifbaren Anhaltspunkten für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten (unterstellt sie wäre in dem Typengenehmigungsverfahren beteiligt gewesen) im Typgenehmigungsverfahren, die auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung der zuständigen Typgenehmigungsbehörde und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2021 - VII ZR 127/21, juris Rn. 20 und vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, juris Rn. 24; OLG Celle Beschl. v. 16.6.2022 – 16 U 131/22, BeckRS 2022, 14792 Rn. 36, beck-online).

2. Bei dieser zeitbasierten Abschalteinrichtung handelt es sich im Übrigen nicht um eine Abschalteinrichtung in Gestalt einer Prüfstanderkennung, die zwischen dem realen Straßenbetrieb und dem Prüfstand unterscheidet. Denn sie arbeitet in allen Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, juris Rn. 18 und vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, juris Rn. 27; OLG Celle, Beschl. v. 16.6.2022 – 16 U 131/22, BeckRS 2022, 14792 Rn. 40, 41, beck-online).

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 Satz 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an.

Einer etwaigen Stellungnahme wird bis

07.12.2022

entgegengesehen.