LG Augsburg · Bayern Beschluss

Zulässigkeit der Vollstreckung aufgrund von Vollstreckungsauftrag KI-Titel

Vollstreckungsauftrag · Formgültigkeit · Rechtliches Gehör · Prozessfähigkeit · ZPO

Zivilrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 05.10.2021, Az. 01 M 9020/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Eine einstweilige Anordnung, eine Feststellung, dass der angefochtene Beschluss nicht wirksam erfolgt sei, eine Aufhebung einer Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft gegen Sicherheitsleistung oder eine Zurückverweisung kommt nicht in Betracht.

2

Die vom Schuldner erhobenen formellen Rügen greifen nicht durch. Ein Verstoß gegen rechtliches Gehör liegt nicht vor.

3

Welcher Vollstreckungstitel vollstreckt werden soll ergibt sich schon daraus, dass dieser mit dem Vollstreckungsauftrag eingereicht wurde. Der Aussteller des Vollstreckungsauftrags ergibt sich aus der Nennung des Vertreters der Antragstellerin.

4

Prozessfähigkeit der Gläubigerseite liegt vor.

5

Der Vollstreckungsauftrag ist nicht formungültig, unterliegt insbesondere nicht dem Anwaltszwang.

6

Im übrigen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.

7

Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung liegen nicht vor.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf 97 ZPO.

9

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).