AG Essen-Borbeck · Nordrhein-Westfalen Richterin Anerkenntnisurteil

Der Beschwerde vom 04.09.08 gegen den Beschluss vom 29.07.08 wird nicht abgeholfen

Familienrecht

Tenor

Der Beschwerde vom 04.09.08 gegen den Beschluss vom 29.07.08 wird nicht abgeholfen.

Dem Kläger ist aufgrund des Beschlusses vom 14.05.08 in 10 F 156/08 gekannt, dass die Bescheinigung der AOK vom 23.04.08 (dort Bl.3, Anlage zu seinem Antrag vom 28.04.08) zum Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit nicht ausreicht.

Der Hinweis auf eine "psychische Erkrankung" stellt keinen substantiierten Sachvortrag dar, Anlagen waren der Beschwerdeschrift nicht beigefügt. Die Vernehmung eines Zeugen würde eine unzulässige Ausforschung darstellen.

Gründe

1

I.

2

Der Beschwerde vom 04.09.08 gegen den Beschluss vom 29.07.08 wird nicht abgeholfen.

3

Dem Kläger ist aufgrund des Beschlusses vom 14.05.08 in 10 F 156/08 gekannt, dass die Bescheinigung der AOK vom 23.04.08 (dort Bl.3, Anlage zu seinem Antrag vom 28.04.08) zum Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit nicht ausreicht.

4

Der Hinweis auf eine "psychische Erkrankung" stellt keinen substantiierten Sachvortrag dar, Anlagen waren der Beschwerdeschrift nicht beigefügt. Die Vernehmung eines Zeugen würde eine unzulässige Ausforschung darstellen.

5

II.

6

Die Sache wird dem OLG Hamm zur Entscheidung vorgelegt.