OLG Frankfurt am Main – 100 U 4/04 (Bau)
Zivilrecht
Tenor
Die Rücknahme der gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 12. November 2004 eingelegten Berufung hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge
Die Berufungskläger haben die Kosten der Berufung gemäß § 516 Abs. 3 ZPO zu tragen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 99.448,44 € festgesetzt (Höhe des streitigen Restkaufpreises, S 3 ZPO).
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003053