OLG Frankfurt am Main · Hessen Beschluss

OLG Frankfurt am Main – 100 U 4/04 (Bau)

Zivilrecht

Tenor

Die Rücknahme der gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 12. November 2004 eingelegten Berufung hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge

Die Berufungskläger haben die Kosten der Berufung gemäß § 516 Abs. 3 ZPO zu tragen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 99.448,44 € festgesetzt (Höhe des streitigen Restkaufpreises, S 3 ZPO).

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