Rücknahme der Berufung in Zivilverfahren KI-Titel
Rücknahme der Berufung · ZPO § 516 Abs. 3 · Kostenverteilung · Streitwertfestsetzung
Zivilrecht
Tenor
Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.