Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Kläger ist die teilweise …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Kläger ist die teilweise Erfolgsaussicht des Klagebegehrens unabhängig davon zu berücksichtigen, ob voraussichtlich die abschließende Kostenentscheidung wegen überwiegenden Unterliegen des Klägers in vollem Umfang zu seinen Lasten geht. Denn auch eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für nur einen geringen voraussichtlich erfolgreichen Teil des Klagebegehrens begründet grundsätzlich den Anspruch des Klägers darauf, daß ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet wird und dessen Kosten - wenn auch uU nur im Umfang der Mindestgebühren - aus der Staatskasse gezahlt werden.