Die Anbringung von Verkehrszeichen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenverkehrsbehörde.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die Anbringung von Verkehrszeichen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenverkehrsbehörde.
2. Sperrmarkierungen nach Bild 30 d der Anlage zur StVO sind nur zur Kennzeichnung, Erweiterung oder Einschränkung der in § 16 Abs. 1 Nr. 3 genannten Parkverbote zulässig.