VGH Hessen 2. Senat Urteil LS

Die Anbringung von Verkehrszeichen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenverkehrsbehörde.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Die Anbringung von Verkehrszeichen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenverkehrsbehörde.

2. Sperrmarkierungen nach Bild 30 d der Anlage zur StVO sind nur zur Kennzeichnung, Erweiterung oder Einschränkung der in § 16 Abs. 1 Nr. 3 genannten Parkverbote zulässig.