AG Wuppertal – 145 IN 844/06
Zivilrecht
Tenor
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des S, XX 43, 00000 Y
wird mit Zustimmung der Gläubiger eingestellt (§ 213 InsO).
Soweit die Zustimmung von einer Gläubigerin nicht erteilt wurde ist der Nachweis erbracht worden, dass die mit den Beschlüssen vom 22.08.2008 bzw. vom 28.01.2009 insoweit angeordneten Sicherheitsleistungen bei der Gerichtskasse Y hinterlegt wurden.